VwGH 18.04.1979, 2243/77
VwGH 18.04.1979, 2243/77
Rechtssätze
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Normen | BAO §184 impl; LAO Wr 1962 §145; |
RS 1 | Das zeitweise Nichtführen des Kasseneingangsbuches und Wareneingangsbuches sowie nach Monaten später durchgeführte Verbuchungen der Geschäftsfälle bieten für die Abgabenbehörden hinlänglich Anlaß dazu, die sachliche Richtigkeit der nachgebuchten Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen und deshalb unter Anwendung eines Sicherheitszuschlages zur Schätzung der Bemessungsgrundlage zu schreiten (Hinweis E , 972/51, VwSlg 497 F/1951 und E , 2563/50, VwSlg 663 F/1952). |
Normen | BAO §184 impl; LAO Wr 1962 §145; |
RS 2 | Wenn der Steuerpflichtige die Abnehmer einer bedeutenden Menge von Waren nicht bekannt gibt und auch seine Aufzeichnungen weder über den Warenerlös noch über den Einkauf der zur Erzeugung erforderlichen Rohstoffe und Hilfsmittel Auskunft geben, ist die belangte Behörde zur Schätzung des Umsatzes berechtigt. * E , 2097/63 #1 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2097/63 E RS 1 |
Normen | BAO §135 Abs1 impl; LAO Wr 1962 §104 Abs1; |
RS 3 | "Entschuldbar" iSd § 104 Abs 1 LAO Wr ist die Verspätung dann, wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann, dh wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5369 F/1979 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1977002243.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-58330