VwGH 27.10.1953, 2241/51
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | KOVG 1957 §4 Abs1; |
RS 1 | Die Begriffe des ursächlichen Zusammenhanges und der Wahrscheinlichkeit eines solchen sind Rechtsbegriffe. die Entscheidung, ob ein festgestellter Sachverhalt einem Tatbestand entspricht, darf nicht dem Sachverständigen überlassen werden, sondern obliegt der Behörde. Vorgänge, die zu einer Entwicklung nicht oder nur unwesentlich beigetragen haben, können den ursächlichen Zusammenhang nicht herstellen. |
Norm | KOVG 1957 §4 Abs1; |
RS 2 | Für die Begründung des Anspruches auf Kriegsopferversorgung ist die Wahrscheinlichkeit, dagegen nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewißheit gleichgestellt. |
Normen | |
RS 3 | Der (ärztliche) Sachverständige darf sich nicht darauf beschränken, einen ursächlichen Zusammenhang zu verneinen, er hat sein Urteil zu begründen. Der Beweiswert eines (ärztlichen) Gutachtens ist unabhängig davon, ob es von einem Amtssachverständigen oder von einem anderen Sachverständigen abgegeben worden ist. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Rat Dr. Mahnig und die Räte Dr. Donner, Dr. Strau, Ing. Dr. Koprivnikar und Dr. Schimetschek als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Lehne als Schriftführer, über die Beschwerde des AR in L gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Vorarlberg vom , SK. Zl. 601, betreffend Kriegsopferversorgung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheide wurde der Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Beschädigtenrente nach § 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 197/1949 (KOVG), abgelehnt. Als derzeit vorhandene Gesundheitsschädigung wurde Lungentuberkulose festgestellt. Die belangte Behörde hat die Anerkennung dieser Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 KOVG versagt, weil sie nicht auf die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sei.
Auch ein ursächlicher Anteil an der Gesundheitsschädigung könne den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nicht zugemessen werden. Die festgestellte Gesundheitsschädigung sei ohne Brückensymptome erst nach Beendigung der Dienstleistung aufgetreten.
Nach § 7 KOVG ist Voraussetzung für den Anspruch auf Beschädigtenrente eine als Dienstbeschädigung anerkannte Gesundheitsschädigung. Eine Dienstbeschädigung liegt nach § 4 Abs. l KOVG vor, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.
Der Begriff des ursächlichen Zusammenhanges ist ein Rechtsbegriff, er unterliegt daher der rechtlichen Beurteilung. Deshalb obliegt die Beantwortung der Frage, ob die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen (§ 4 KOVG) oder ob der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung sei (§ 34 KOVG), nicht dem ärztlichen Sachverständigen, sondern der Verwaltungsbehörde. Sie hat dieser rechtlichen Beurteilung einen ausreichend ermittelten Sachverhalt zu Grunde zu legen und zu diesem Zwecke ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, indessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Es ist Aufgabe dieser Beweisaufnahme, die Gesundheitsschädigung festzustellen und zu ermitteln, ob die im Ablaufe der maßgebenden Ereignisse eingetretenen Vorgänge und aufgetretenen Erscheinungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit als wirkende Ursachen der Gesundheitsschädigung oder des Todes zu werten seien. Hiebei unterliegt auch der Rechtsbegriff der Wahrscheinlichkeit der rechtlichen Beurteilung der Behörde, die den ärztlichen Sachverständigen anzuleiten hat, zu den von ihr pflichtgemäß zu ermittelnden Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachtlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen darf sich jedoch nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang - sei es mit Bestimmtheit, sei es mit Wahrscheinlichkeit - zu verneinen. Der ärztliche Sachverständige hat vielmehr sein Urteil zu begründen. Die Verwaltungsbehörde, die ihrer Entscheidung ein Gutachten zugrundelegt, dem eine solche Begründung mangelt, verstößt gegen die Vorschrift des § 58 Abs. 2 AVG, nach der Bescheide zu begründen sind, wenn dem Standpunkte der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Eine solche Begründungslücke ist von wesentlicher Bedeutung, weil sie die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes hindert.
Nicht jede an dem Zustandekommen einer Wirkung beteiligte Bedingung ist als Ursache zu werten. Unter den beteiligten Bedingungen können vielmehr nur diejenigen als wirkende Glieder in die Kausalkette eingereiht werden, die zur Entstehung der Wirkung wesentlich beigetragen haben, insbesondere Bedingungen, die als Teilwirkungen früherer Teilursachen und als Teilursachen späterer Teilwirkungen nacheinander die endliche Wirkung hervorgebracht oder die sie als nebenander wirkende Teilursachen gleichzeitig herbeigeführt haben. Dieser zur Kausalwirkung führenden - als Kausalzusammenhang bezeichneten - Kausalreihe können nicht Vorgänge angehören, die am Ablaufe der maßgebenden Ereignisse überhaupt nicht beteiligt waren. Ebenso können Bedingungen, die zur Entwicklung der Kausalwirkung nur unwesentlich beigetragen haben, nicht als wirkende Ursachen anerkannt werden. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Wirkung durch eine Einzelursache herbeigeführt worden ist.
Ein ursächlicher Zusammenhang kann in der Regel nur dann angenommen werden, wenn der durch wirkende Ursachen gekennzeichnete Weg mit Gewissheit zu der Kausalwirkung führen muss. Ist das Ziel dieses Weges ungewiss, dann ist in der Kriegsopferversorgung der Grad der Ungewissheit maßgebend. Durch § 4 Abs. 1 KOVG wird die Wahrscheinlichkeit, dagegen nicht die Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. Weder im Rahmen der Wahrscheinlichkeit, noch in dem der Möglichkeit der Verursachung kommt es jedoch auf den Grad der Ungewissheit an. Einerseits ist daher für den Nachweis der Verursachung nicht eine "hohe Wahrscheinlichkeit" erforderlich und es genügt auch eine "geringe Wahrscheinlichkeit" für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges. Anderseits kann selbst ein "hoher Grad der Möglichkeit" nicht zu einer Anerkennung des ursächlichen Zusammenhanges führen. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof zu den hier massgebenden rechtlichen Begriffen der Wahrscheinlichkeit und der Möglichkeit in seinem Erkenntnisse vom , Zl. 2518/50, Stellung genommen. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird verwiesen.
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass der Zusammenhang der festgestellten Lungentuberkulose mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen durch folgende Umstände dargetan werde: Er habe sich an der Eismeerfront bei einem Schneesturm Im Jahre 1943 eine Lungenentzündung zugezogen, deren Behandlung im Lazarett vier Wochen und deren Nachbehandlung in einer Heilstätte dreieinhalb Monate gedauert habe. Kurz nach der Entlassung aus dem Wehrdienst im Mai 1945 sei er neuerlich an einer Lungenentzündung erkrankt. Zu der Verschlechterung seines Lungenleidens habe die im Dezember 1944 erlittene Kopfverletzung infolge hohen Blutverlustes beigetragen. Die belangte Behörde habe das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten des Chefarztes der Lungenheilstätte Gaisbühel/Nenzing, Dr. AM, vom nicht berücksichtigt, der die Auffassung vertreten habe, die Lungentuberkulose des Beschwerdeführers habe mit größter Wahrscheinlichkeit ihre Ursache in den Verhältnissen des Wehrdienstes. Sie habe aber auch das Gutachten des Facharztes für Tuberkulose Dr. CW in I vom nicht richtig gewertet. In diesem Gutachten sei lediglich eine "hohe" Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges der Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers verneint worden. Nach § 4 KOVG berechtige jedoch schon schlechthin eine Wahrscheinlichkeit zu der Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges. Es hätten somit zwei Gutachten den ursächlichen Zusammenhang bejaht. Wenn aber die belangte Behörde trotzdem Bedenken gegen die Gutachten gehabt habe, so hätte ein Ober-Gutachten eingeholt werden müssen.
Die belangte Behörde hat in freier Beweiswürdigung folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen: Anlässlich einer am im Betriebe der V-AG in H, Schweiz, in dem der Beschwerdeführer vom bis zum ununterbrochen gearbeitet habe, von dem Facharzt Dr. S durchgeführten Reihenuntersuchung habe ein aktiver Lungenprozess noch nicht festgestellt werden können. Erst bei den am und am durchgeführten Untersuchungen sei in der linken Spitze ein Infiltrat festgestellt worden, das jedoch eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zur Folge gehabt habe. Es habe sich offenbar um einen indurierten Herd gehandelt. Die Krankmeldung des Beschwerdeführers sei erst im Juni 1949 erfolgt. Die Verhältnisse, unter denen der Beschwerdeführer Wehrdienst geleistet habe, seien nicht als wirkende Ursachen der im Jahre 1949/1950 beim Beschwerdeführer festgestellten Lungentuberkulose zu werten.
Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1952 hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen. Hiedurch ist in der Regel eine Überprüfung der in freier Beweiswürdigung erzielten, den Sachverhalt betreffenden Annahme der Verwaltungsbehörde durch den Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen. Eine solche Überprüfung ist jedoch dann zulässig, wenn die belangte Behörde im Wege eines rechtswidrigen Verwaltungsverfahrens zu ihren Annahmen gelangt war und aus diesem Grunde nach § 42 Abs. 2 lit. c VwGG l952 die Aufhebung des angefochtenen Bescheides geboten ist. Dies trifft zu, wenn die dem angefochtenen Bescheide zugrundegelegten, den Sachverhalt betreffenden Annahmen durch die Beweisaufnahmen nicht bestätigt werden; wenn der ermittelte Sachverhalt für die rechtliche Beurteilung unzureichend ist und daher einer Ergänzung bedarf oder wenn die Annahmen der belangten Behörde auf Grund eines Verfahrens zustandgekommen sind, das den Verfahrensvorschriften nicht entsprach. Als weitere Voraussetzung tritt hinzu, dass die Behörde bei fehlerfreiem Verhalten zu einem anderen Bescheide hätte kommen köhnen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnisse vom , Zl. 76/51, ausgeführt, dass die Beweismittel der österreichischen Verfahrensgesetze nicht nach verfahrensrechtlichen Rangstufen gegliedert sind. Daraus folgt, dass die Aussagen behandelnder Ärzte, sachverständiger Zeugen oder beteiligter Parteien den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert besitzen wie die nach § 90 Abs. 1, 4, 5 oder 6 KOVG erstatteten Gutachten und dass zwischen solchen Gutachten und anderen ärztlichen Äußerungen ein verfahrensrechtlicher Wertunterschied nicht besteht. Der Wert eines Beweismittels ist vielmehr nach seinem inneren Wahrheitsgehalte zu beurteilen, d. i. nach dem Anteile, den es zur Erledigung des Beweisthemas beiträgt, nach der Schlüssigkeit oder Unschlüssigkeit der Aussage und nach der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit der Angabe. Daraus ergibt sich, dass die Schiedskommission in der Begründung ihres Bescheides (§ 60 AVG) anzugeben hat, welche Erwägungen bei einander widersprechenden Beweisergebnissen maßgebend waren, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen.
Im Beschwerdefalle hat die belangte Behörde jedoch dieser Verpflichtung nicht entsprochen. Denn sie hat zwar ihre Annahme, die Verhältnisse, unter denen der Beschwerdeführer Wehrdienst geleistet habe, seien nicht als wirkende Ursachen der festgestellten Gesundheitsschädigung zu werten, auf die in ihrem Ergebnis übereinstimmenden fachärztlichen Gutachten vom und vom gestützt. In den Akten des Landesinvalidenamtes erliegt jedoch auch noch das Gutachten vom , in dem im Gegensatze zu den von der belangten Behörde herangezogenen Gutachten ausgesprochen wurde, dass die beim Beschwerdeführer festgestellte, in Schüben verlaufende Lungentuberkulose in ihrem letzten, im Mai 1950 festgestellten Schub noch mit größter Wahrscheinlichkeit auf die schädigenden Einflüsse des Wehrdienstes zurückzuführen sei. Bei dieser Sachlage stand es der belangten Behörde frei, entweder die Tatbestandserhebung durch Einholung weiterer Gutachten zu ergänzen oder sich für eines der einander widersprechenden Beweisergebnisse zu entscheiden. In diesem Falle wären jedoch die Gedankengänge aufzudecken gewesen, die dafür maßgebend waren, dass die belangte Behörde das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat. Dies hat die belangte Behörde jedoch im angefochtenen Bescheide nicht getan. Die Unhaltbarkeit der Annahme, dass nur eine "hohe" Wahrscheinlichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichzustellen sei, wurde bereits aufgezeigt.
Das Verhalten der belangten Behörde hat zu einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geführt, die die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begründet, weil der ergänzungsbedürftige Sachverhalt wesentliche Punkte betraf. Dies ergibt sich aus der Erwägung, dass ein nicht einwandfrei ermittelter Sachverhalt keine geeignete Grundlage für die rechtliche Beurteilung des Begriffes des ursächlichen Zusammenhanges bietet.
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäss § 42 Abs. 2 lit. c VwGG 1952 ist daher begründet.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 3159 A/1953 |
Schlagworte | Anforderung an ein Gutachten |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1953:1951002241.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-58324