VwGH 05.11.1976, 2235/76
VwGH 05.11.1976, 2235/76
Rechtssatz
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Norm | AVG §56; |
RS 1 | Eine Erledigung stellt dann einen Bescheid dar, wenn der Wille der Behörde erkennbar darauf gerichtet ist, in einer Angelegenheit der obrigkeitlichen Verwaltung in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abzusprechen. Der Bescheidcharakter einer Erledigung hängt demnach insbesondere auch nicht davon ab, ob die Behörde verpflichtet gewesen ist, über das Parteibegehren zu entscheiden, sondern ausschließlich von dem Umstand, ob die Erleidung nach ihrer Form die Absicht der Behörde erkennen lässt. über das Begehren rechtsverbindlich zu entscheiden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 9169 A/1976 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1976002235.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-58317