VwGH 05.09.1966, 2235/65
VwGH 05.09.1966, 2235/65
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Ein unangefochten gebliebener Bescheid ist, unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit, auch gegenüber dem VwGH verbindlich. |
Normen | |
RS 2 | Der Nachbar besitzt im Verfahrenfahren bei Erteilung einer Baubewilligung das Recht, gegen das Vorhaben Einwendungen zu erheben, sofern durch die geplante Bauführung seine subjektiven öffentlichen oder privaten Rechte verletzt werden. Subjektive öffentliche Rechte begründen jene Bestimmung der Bauordnung, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen.(Hinweis auf E , Slg 17.743/A) |
Normen | BauO Stmk 1857 §29; BauO Stmk 1857 §35; BauRallg; |
RS 3 | Aus den Bestimmungen über die Verbauungsdichte (§ 29 BO f. Stmk) und über die Mindeststraßenbreite (§ 35 BO f. Stmk) erwachsen subjektive öffentliche Nachbarrechte, die bei jeder bewilligungspflichtigen Bauführung zu beachten sind; das heißt, dass diese Bestimmungen nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern dem Interesse der Nachbarschaft da diese von Einfluss auf die Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke sind und steht auf deren Einhaltung somit dem Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht zu (Hinweis E , VwSlg 4730 A/1906, E , 539/56 VwSlg 4298 A/1957). |
Norm | BauO Stmk 1857 §3 Abs1; |
RS 4 | Die Bestimmung des § 3 Abs 1 der BO f. Stmk enthält nur den allgemeinen Hinweis darauf nach welchen Richtlinien zu bauen ist, es kommt ihnen jedoch ein normativer, über die sonstigen Vorschriften der Bauordnung hinausgehender Inhalt, aus dem ein subjektives öffentliches Recht der Nachbarn unmittelbar abgeleitet werden kann, nicht zu (Hinweis E , 1891/59). |
Normen | BauO Stmk 1857 §30; BauO Stmk 1857 §35; |
RS 5 | Für den Abstand des Neubaues von der Liegenschaftsgrenze des Nachbarn sind nicht die Bestimmungen des § 30, sondern die des § 35 der Bauordnung maßgebend. |
Normen | BauO Stmk 1857 §35; BauRallg; VwRallg; |
RS 6 | Für Licht und Luft hat jeder Eigentümer grundsätzlich durch Freilassung von genügend Raum auf der eigenen Liegenschaft zu sorgen (Hinweis E , VwSlg 1767 A/1903). Von diesem Grundsatz besteht jedoch dort eine Ausnahme, wo die Bauordnung die Freihaltung von Grundteilen von je der Verbauung im Interesse des Bezuges von Licht und Luft durch den Nachbarn vorschreibt. Diese Voraussetzung ist bei allen Entfernungsvorschriften und bei den Bestimmungen über die Beschränkung der baulichen Ausnutzung von Bauplätzen gegeben. Zu den Entfernungsvorschriften gehören die Bestimmungen über die Mindeststraßenbreite, die Seitenabstände, den rückwärts freizuhaltenden Grundstreifen und über die Vorgärten. Das aus dem Vorhandensein einer Baulinie erwachsende Recht, von der öffentlichen Verkehrfläche Licht und Luft zu beziehen, ist das sogenannte Frontrecht. |
Normen | BauO Stmk 1857 §35; BauO Stmk 1857 §38; BauO Stmk 1857 §45; |
RS 7 | Die Bestimmungen der BO f. Stmk über die Regelungen der Bauanlagen, Gassen und Plätze und die Grundzerstückungen zu solchen Anlagen (§§ 38, 45) können sinnvoll nur so verstanden werden, dass auch im Baubewilligungsverfahren selbst auf einer bereits verbauten Liegenschaft und an einer bereits eröffneten Straße wie bei der Grundzerstückung (Grundabteilung) die Grenzen des Bauplatzes gegen die Nachbarliegenschaften und gegen die öffentlichen Verkehrsflächen festzusetzen sind. Hiebei sind auch die Bestimmungen des § 35 über die Mindeststraßenbreiten zu beachten. |
Normen | BauO Stmk 1857 §29; BauO Stmk 1857 §35; |
RS 8 | Für die Belichtung und Belüftung eines Bauplatzes ist nicht nur die Höhe der umliegenden Gebäude, sondern auch deren Entfernung von einer Liegenschaft und die Lichte der Verbauung von Bedeutung. |
Normen | VwGG §13 Z1; VwGG §53 Abs1; VwGG §59 Abs3; |
RS 1 | Sind mehrere Beschwerdeführer vorhanden, so ist zur Vermeidung von Kostenkumulierungen die Beschwerde so zu betrachten, als ob sie von EINER Person eingebracht worden wäre. Eine einheitliche Prozesspartei in diesem Sinne kann aber nur gegeben sein, soweit die Beschwerdeführer sich in derselben prozessualen Situation befinden, dh soweit ihre Beschwerden, jede einzelne beschwerdeführende Partei für sich betrachtet, dasselbe Schicksal haben. Trifft dies jedoch nicht zu, so kann der sich aus der Diskrepanz des Erfolges der einzelnen Beschwerdeführer ergebende Sachverhalt der Norm des § 53 VwGG 1965 nicht unterstellt werden. Die Beschwerden der einzelnen Beschwerdeführer, mögen sie auch in EINEM Schriftsatz enthalten sein, müssen ihrem verschiedenen Erfolg nach hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert betrachtet werden, und zwar nach jenen Regeln, die im § 47 VwGG 1965 enthalten sind. (Vermerk hiezu: Beschwerde des Erstbfrs wurde zurückgewiesen, der Bescheid wurde jedoch über Beschwerde des Zweitbfrs aufgehoben. Kostenersatzpflicht der Behörde an 2. Bfr, hingegen Kostenersatzpflicht des 1.Bfr an Behörde bzw mitbeteiligte Partei). |
Normen | VwGG §49 Abs3; VwGG §59 Abs2 lita; VwGG §59 Abs2 Z1 impl; VwGG §59 Abs3; |
RS 2 | Enthält die Beschwerde den Antrag "einen Aufwandersatz zuzuerkennen, und zwar Reisekosten, Verhandlungsaufwand, Stempelgebühren sowie Barauslagen", so ist die bei der mündlichen Verhandlung erfolgte Verzeichnung von S 1000,-- an Schriftsatzaufwand verspätet. |
Normen | VwGG §49 Abs3; VwGG §59 Abs2 lita; VwGG §59 Abs2 Z1 impl; VwGG §59 Abs3; |
RS 3 | Werden Reisekosten und Barauslagen nicht ziffernmäßig konkretisiert, dann können sie trotz einem in der Beschwerde darauf gerichteten Begehren (und zwar Reisekosten, Verhandlungsaufwand, Stempelgebühren sowie Barauslagen) nicht zugesprochen werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 7175 A/1967 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1967:1965002235.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-58316