Suchen Hilfe
VwGH 10.11.1978, 2233/77

VwGH 10.11.1978, 2233/77

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS 1
Der Kauf ist grundsätzlich an keine Formvorschrift gebunden. Er ist ein Konsensualvertrag, der durch Willensübereinstimmung der Parteien über Ware und Preis zustande kommt. "Punktationen", die eine solche Willensübereinstimmung enthalten, führen zur Steuerpflicht nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955, wenngleich die "Punktationen" zur grundbücherlichen Eintragung des Eigentumsrechts des Käufers aus verschiedenen Gründen nicht ausreichend war, weil es insbesondere an der exakten Bezeichnung des Grundstücks (Angabe der EZ und des ideellen Anteils) sowie an der Aufsandungsklausel des Verkäufers und an der Beglaubigung der Unterschrift desselben fehlte. Die für die Verbücherung notwendigen formellen Erfordernisse sind nur Voraussetzung für die Übetragung des Eigentumsrechtes, dagegen nicht für die Gültigkeit der obligatorischen Verpflichtung aus dem Kaufvertrag. Die Pflicht zur Entrichtung der GrESt knüpft nämlich nach § 1 Abs 1 GrEStG 1955 nur an das Verpflichtungsgeschäft und nicht an das Erfüllungsgeschäft an.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0112/71 E VS RS 1
Normen
RS 2
Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG ist für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Gegenstand eines Kaufvertrages kann auch eine künftige Sache oder eine Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer erst geschaffen werden müssen. Werden für die Errichtung eines Gebäudes auf einer Kaufliegenschaft durch den Verkäufer Fixpreise vereinbart und steht der Erwerber des Grundstückes zu dem Herstellerunternehmen in keinem Vertragsverhältnis, dann schafft der Verkäufer und nicht der Käufer das Gebäude.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1251/69 E VS VwSlg 4234 F/1971; RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002233.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-58314