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VwGH 28.09.1965, 2232/64

VwGH 28.09.1965, 2232/64

Rechtssätze


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Normen
BAO §26 Abs2;
KBG §1 Abs1 idF 1956/265;
RS 1
Kinderbeihilfe steht nur Personen zu, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt iSd § 26 Abs 2 BAO haben.
Normen
BAO §26 Abs2;
KBG §1 Abs1 idF 1956/265;
RS 2
Die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes iSd Abgabenvorschrift setzt nicht unbedingt einen mehr als sechs Monate währenden Aufenthalt in Österreich voraus, sondern kann auch bei einem kürzeren Aufenthalt im Inland vorliegen. Die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes setzt jedoch stets voraus, daß sich jemand im Inland unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er hier nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Annahme trifft jedoch bei einem Saisonarbeiter, dessen Tätigkeit von vornherein nur auf eine vorübergehende zeitliche Arbeitsleistung im Inland gerichtet ist, in der Regel nicht zu.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1964002232.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-58309