VwGH 04.11.1971, 2228/70
VwGH 04.11.1971, 2228/70
Rechtssätze
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Normen | ABGB §6; VwRallg; |
RS 1 | Ein kundgemachtes Gesetz ist aus sich selbst auszulegen. Andere Erkenntnisquellen über die Absicht des Gesetzgebers sind erst dann heranzuziehen, wenn die Ausdruckweise des Gesetzgebers zweifelhaft ist (Hinweis B d ArbSlg 6622). |
Normen | KirchenbeitragsG §5; Vermögensvertrag Heiliger Stuhl 1960 Art2 Abs1; VwRallg; |
RS 2 | Art II Abs 1 des Vermögensvertrages BGBl Nr 195/1960 stellt keine authentische Interpretation des § 5 des Kirchenbeitragsgesetzes dar. Der Wegfall der Patronate ist dort vielmehr nur als Begründung für den Entschädigungsanspruch angeführt. |
Norm | KirchenbeitragsG §5; |
RS 3 | Hinsichtlich der Pfründengebäude hat den Anspruch auf Geldleistungen des Patrons auch dann die rk Pfarrpfründe, wenn das Gebäude im Eigentum der Pfarrkirche steht. |
Norm | Konkordat Zusatzprotokoll Art9 §1 Abs2; |
RS 4 | Von Gefahr im Verzug im Sinne des Abs 2 des Zusatzprotokolls zu Art XI § 1 des Konkordates kann gesprochen werden, wenn eine unmittelbare Bedrohung für die zu erhaltenden Gebäude und die Zwecke, denen sie dienlich sind, vorliegt. Diese Gefahr muß im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bestehen, wobei allerdings die Umsetzung des erstinstanzlichen Bescheides, der eine Leistung auferlegte, in die Wirklichkeit weder eine noch anhängige Berufung gegenstandslos machen noch eine Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen kann. |
Normen | KirchenbeitragsG §5; KirchenbeitragsV 01te §6 Abs1; |
RS 5 | Für die Annahme eines letzten ruhigen Besitzstandes ist entscheidend, daß der als Patron in Anspruch genommene einräumt, daß er anläßlich der letztmaligen Besetzung der Pfarrpfründe die Rechte eines Patrons durch Vornahme der Präsentation ausgeübt habe. |
Norm | KirchenbeitragsV 01te §6 Abs1; |
RS 6 | Gemäß § 6 KBVO hat jener Patron zur Bestreitung der Kosten der Erhaltung der Kirchengebäude und Pfründengebäude beizutragen, der im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches als solcher in Betracht kommt. |
Normen | KirchenbeitragsG §5; KirchenbeitragsV 01te §6 Abs1; |
RS 7 | Bei einem Realpatronat haftet nicht nur das dienende Gut, sondern der Patron aus eigenem. Es kommt hiebei nicht einmal auf die Leistungsfähigkeit des Patrons an (Hinweis E , VwSlg 15781 A/1929). |
Norm | Circulare 1805; |
RS 8 | Gemäß § 1 des Circulare vom 27.6.1805, PGS XXIV Nr 62 S 137 ist zur Erhaltung des Kirchengebäudes der Kirchenschatz nur insoweit heranzuziehen, als er über die Bedeckung der Stiftungen und der jährlichen laufenden Ausgaben vorhanden ist. Bezüglich des Pfründengebäudes bestehen die weiter reichenden Vorschriften des § 5 des Circulare, die seit dem Zeitpunkt, in dem § 40 Abs 2 RGBl Nr 50/1874 außer Kraft getreten ist, wieder voll anzuwenden sind. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 8101 A/1971 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1971:1970002228.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-58299