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VwGH 28.09.1964, 2224/63

VwGH 28.09.1964, 2224/63

Rechtssatz


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Norm
GrEStG 1955 §10 Abs2 Z1;
RS 1
Werden bei Gründung einer Aktiengesellschaft Grundstücke als Sacheinlage eingebracht, so ist der Wert der hiefür als Gegenleistung gewährten Aktienbeteiligung nicht zu ermitteln und die Grunderwerbsteuer daher nach § 10 Abs 2 Z 1 GrEStG 1955 vom Einheitswert der Grundstücke zu berechnen (Hinweis E , 1687/57, VwSlg 2203 F/1960 und E , 1330/61). *

E , 2224/63 #1 VwSlg 3138 F/1964

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3138 F/1964
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1964:1963002224.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-58293

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