VwGH 10.11.1952, 2220/50
VwGH 10.11.1952, 2220/50
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Scheidet der gemäß § 55 GewO bestellte Stellvertreter (Geschäftsführer) einer Gesellschaft oder juristischen Person aus, dann trifft bis zur Namhaftmachung bzw Genehmigung des neuen Stellvertreters die Verantwortung für die Einhaltung der sich aus den gewerblichen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ der Gesellschaft (juristischen Person). Hiebei ist es ohne Belang, ob der bisherige Stellvertreter im Gewerberegister gelöscht worden ist oder nicht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 2710 A/1952 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1952:1950002220.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-58283