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VwGH 10.11.1952, 2220/50

VwGH 10.11.1952, 2220/50

Rechtssatz


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Normen
GewO 1859 §137 Abs1;
GewO 1859 §55 Abs1;
VStG §9;
RS 1
Scheidet der gemäß § 55 GewO bestellte Stellvertreter (Geschäftsführer) einer Gesellschaft oder juristischen Person aus, dann trifft bis zur Namhaftmachung bzw Genehmigung des neuen Stellvertreters die Verantwortung für die Einhaltung der sich aus den gewerblichen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ der Gesellschaft (juristischen Person). Hiebei ist es ohne Belang, ob der bisherige Stellvertreter im Gewerberegister gelöscht worden ist oder nicht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2710 A/1952
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1952:1950002220.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-58283

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