VwGH 28.02.1980, 2219/79
VwGH 28.02.1980, 2219/79
Rechtssätze
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Normen | ZollG 1955 §174 Abs3 litc; ZollG 1955 §52 Abs2 litf; |
RS 1 | Der zollschuldbegründende Tatbestand des § 174 Abs 3 lit c ZollG 1955 ist nicht mit subjektiven Tatbestandsmerkmalen ausgestattet. Das subjektive Bewußtsein der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in der Warenerklärung enthaltenen Angaben ist für das Entstehen der Zollschuld Kraft Gesetzes ohne Belang. Maßgebend ist vielmehr allein die objektive Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Angaben (Hinweis E , 2667, 2668/59, VwSlg 2655 F/1962). |
Normen | BAO §115 Abs1; ZollG 1955 §52 Abs2 litf; |
RS 2 | Die in § 52 Abs 2 ZollG 1955 normierten Pflichten stellen besondere Ausprägungen des in § 119 BAO enthaltenen allgemeinen Grundsatzes dar, daß vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände offenzulegen sind. Unter den nach § 52 Abs 2 lit f ZollG 1955 zu erklärenden, nicht ohne weiteres erkennbaren Merkmalen sind jene zollrechtlich relevanten Tatsachen zu verstehen, die sich an der Ware selbst feststellen lassen, also vor allem die Tarifierungsmerkmale, die besonderen Beschaffenheitsmerkmale in Hinsicht auf die anzuwendende Bestimmung des Zolltarifes. Diese Merkmale sind mit jener Genauigkeit zu erklären, die für die Tarifierung der Ware erforderlich ist. |
Normen | |
RS 3 | Was zu einer vollständigen Offenlegung gehört, hat der Verfügungsberechtigte in der schriftlichen Warenerkärung zunächst selbst nach bestem Wissen und Gewissen, dh nach der äußersten, dem Erklärungspflichtigen nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Objektiv setzt die Vollständigkeit voraus, daß alle für eine wahrheitsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen offengelegt werden. |
Normen | ZollG 1955 §174 Abs3 litc; ZollG 1955 §52 Abs2 litf; |
RS 4 | Der Anführung einer nicht zutreffenden Tarifnummer in der Warenerklärung kommt nur dann keine Rechtserheblichkeit iSd § 174 Abs 3 lit c zu, wenn der Verfügungsberechtigte die zur Abfertigung beantragte Ware derart beschrieb, daß sich die Abgabenbehörde hinsichtlich deren Art und Beschaffenheit einschließlich aller für die Tarifierung bedeutsamen und gegebenenfalls nicht ohne weiteres erkennbaren Merkmale ein zutreffendes Bild machen kann. |
Normen | ZollG 1955 §174 Abs3 litc; ZollG 1955 §52 Abs2 litf; |
RS 5 | Dem rechtserheblichen Tatbestandsmerkmal "bewirkt" kommt die Bedeutung von "verursachen" zu. Verursachung ist der Zusammenhang zwischen einem Tun oder Unterlassen und dem dadurch bewirkten Erfolg. |
Normen | BAO §207 idF 1961/194; BAO §238 Abs1; ZollG 1955 §174 Abs2; ZollG 1955 §174 Abs3; ZollG 1955 §175 Abs1; ZollG 1955 §182; |
RS 6 | Im Anwendungsbereich des ZollG 1955 gibt es eine Bemessungsverjährung (§§ 143 ff RAO, jetzt §§ 207 ff BAO); dies aber nur in den Fällen des § 174 Abs 2 ZollG 1955, in denen die Zollschuld durch mündliche oder schriftliche Anordnung, einen bestimmten Zollbetrag zu entrichten, entsteht, nicht hingegen in den Fällen des § 174 Abs 3 ZollG 1955, in denen die Zollschuld kraft Gesetzes entsteht. In diesen letzteren Fällen gibt es nur eine Einhebungsverjährung (§ 15 Abgabeneinhebungsgesetz 1951, jetzt § 238 BAO). Gleichwohl darf ein Zollbetrag, hinsichtlich dessen die Zollschuld nach § 174 Abs 3 ZollG kraft Gesetzes entstanden ist, nicht zwangsweise eingebracht werden, bevor nicht dem Zollschuldner mit Bescheid Grund und Höhe des Zollbetrages rechtskräftig bekanntgegeben ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1737/61 E VS VwSlg 2972 F/1963; RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5461 F/1980; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1979002219.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-58281