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VwGH 05.03.1979, 2217/78

VwGH 05.03.1979, 2217/78

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Die in einer bloßen Ergebnisteilung bestehende Aufteilung des Gewinnanteiles des Bfrs mit seiner Ehefrau stellt eine Unterbeteiligung dar, über die, da keine Mitunternehmerschaft besteht und für derartige Fälle im Gesetz keinerlei Feststellungsverfahren vorgesehen ist, nur im Einzelveranlagungsverfahren des Bfrs abzusprechen ist (vgl Stoll "Die steurrechtl Behandlung von Unterbeteiligungen an Personengesellschaften", im ÖStZ 1967 S 159 ff).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5355 F/1979
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002217.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-58277