VwGH 16.11.1956, 2216/54
VwGH 16.11.1956, 2216/54
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Nachhaltigkeit einer Tätigkeit liegt bereits vor, wenn sie in Wiederholungsabsicht unternommen wird. Die Beschränkung einer Vertretertätigkeit auf wenige bestimmte Auftraggeber schließt eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht aus. Eine solche liegt bereits vor, wenn die Tätigkeit des Vermittlers darauf abzielt, in dem zugewiesenen Bezirk jedermann zu erfassen, der bereit sein könnte, Geschäfte der für die Vermittlung in Betracht kommenden Art abzuschließen. * E , 2216/54 #1 |
Normen | |
RS 2 | Der Ortsvertreter einer Versicherungsgesellschaft ist Gewerbetreibender. Seine Einkünfte fallen nicht unter § 18 EStG 1953. * E , 2216/54 #2 |
Norm | |
RS 3 | Die Beschränkung einer Vertretertätigkeit auf wenige bestimmte Auftraggeber schließt eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht aus. Eine solche liegt bereits vor, wenn die Tätigkeit des Vermittlers darauf abzielt, in dem zugewiesenen Bezirk jedermann zu erfassen, der bereit sein könnte, Geschäfte der für die Vermittlung in Betracht kommenden Art abzuschließen. * E , 2216/54 #3; |
Norm | |
RS 4 | Nachhaltigkeit einer Tätigkeit liegt bereits vor, wenn sie in Wiederholungsabsicht unternommen wird. * E , 2216/54 #4; |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1956:1954002216.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-58272