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VwGH 16.11.1956, 2216/54

VwGH 16.11.1956, 2216/54

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Nachhaltigkeit einer Tätigkeit liegt bereits vor, wenn sie in Wiederholungsabsicht unternommen wird. Die Beschränkung einer Vertretertätigkeit auf wenige bestimmte Auftraggeber schließt eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht aus. Eine solche liegt bereits vor, wenn die Tätigkeit des Vermittlers darauf abzielt, in dem zugewiesenen Bezirk jedermann zu erfassen, der bereit sein könnte, Geschäfte der für die Vermittlung in Betracht kommenden Art abzuschließen. *

E , 2216/54 #1
Normen
RS 2
Der Ortsvertreter einer Versicherungsgesellschaft ist Gewerbetreibender. Seine Einkünfte fallen nicht unter § 18 EStG 1953.

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E , 2216/54 #2
Norm
RS 3
Die Beschränkung einer Vertretertätigkeit auf wenige bestimmte Auftraggeber schließt eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht aus. Eine solche liegt bereits vor, wenn die Tätigkeit des Vermittlers darauf abzielt, in dem zugewiesenen Bezirk jedermann zu erfassen, der bereit sein könnte, Geschäfte der für die Vermittlung in Betracht kommenden Art abzuschließen.

*

E , 2216/54 #3;
Norm
RS 4
Nachhaltigkeit einer Tätigkeit liegt bereits vor, wenn sie in Wiederholungsabsicht unternommen wird.

*

E , 2216/54 #4;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1956:1954002216.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-58272