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VwGH 27.02.1952, 2212/51

VwGH 27.02.1952, 2212/51

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Ist von Anfang an nur ein einziges, auf die Übertragung der Liegenschaft gegen Entfertigung von Seitenverwandten und gegen Leistung eines Ausgedinges gerichtetes Hauptgeschäft gegeben, dann bildete die Vereinbarung der Ausgedingsleistung nicht einen Leibrentenvertrag über bewegliche Sachen, sondern die Festlegung eines Teiles der von den Parteien ernstlich gewollten Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaft.

*

E , 2212/51 #1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1952:1951002212.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-58268