VwGH 04.05.1955, 2211/53
VwGH 04.05.1955, 2211/53
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Der gänzliche oder teilweise Verzicht eines zur Erbschaft Berufenen auf den angefallenen Erbteil zugunsten eines Miterben kann - abgesehen vom Fall eines Mißbrauches von Formen oder Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes - nur dann die Vorschreibung einer Schenkungsteuer rechtfertigen, wenn er nach Abgabe der Erbserklärung erklärt worden ist. - Im Fall eines vor Abgabe der Erbserklärung zugunsten eines Miterben abgegebenen Verzichtes hat sich die Vorschreibung der Erbschaftsteuer nach der in der Einantwortung festgelegten Verteilung des Nachlasses zu richten (Hinweis E , 484/51, VwSlg 643 F/1952 und E , 671/50, VwSlg 636 F/1952). * E , 2211/53 #1 VwSlg 1153 F/1955 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1153 F/1955 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1955:1953002211.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-58267