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VwGH 29.10.1962, 2209/61

VwGH 29.10.1962, 2209/61

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z2;
JagdG NÖ 1947 §39;
RS 1
Die Verpachtung einer Genossenschaftsjagd in Niederösterreich im Wege der öffentlichen Versteigerung ist kein Rechtsgeschäft, sondern ein Akt des öffentlichen Rechtes. Der nachträgliche Abschluss eines schriftlichen Jagdpachtvertrages über diese Jagd unterliegt nicht der Gebühr.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek und die Hofräte Dr. Dorazil, Dr. Mathis, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Finanzoberkommissärs Dr. Zatschek als Schriftführers, über die Beschwerde des Ing. AH in W gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA VIII - 563 - 1961, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat im Wege der öffentlichen Versteigerung die Genossenschaftsjagd im Gebiete der Ortsgemeinde Sch. auf die Dauer von sechs Jahren um den jährlichen Zins von S 25.000 gepachtet. Nach Rechtskraft der so zustandegekommenen Verpachtung der Genossenschaftsjagd wurde entsprechend dem § 39 des niederösterreichischen Jagdgesetzes, LGBl. f. d. Land Niederösterreich Nr. 13/1947 (im folgenden kurz mit Jagdgesetz bezeichnet), vom Obmann und einem weiteren Mitgliede des Jagdausschusses unter Verwendung des von der Niederösterreichischen Landesregierung aufgelegten Vertragsmusters schriftlich am "über die im Wege der öffentlichen Versteigerung vorgenommenen Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes" ein Jagdpachtvertrag ausgefertigt, dem die Bezirkshauptmannschaft Gmünd gemäß § 30 Abs. 1 des Jagdgesetzes die Genehmigung erteilte.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien schrieb dem Beschwerdeführer für diese Schrift, in der es die Beurkundung eines Jagdpachtvertrages im Sinne des § 33 TP. 5 Abs. 1 Z. 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957 (im folgenden kurz mit GebG bezeichnet), erblickte, ausgehend vom sechsfachen Jahrespachtwert in Höhe von S 150.000, eine 2 %ige Rechtsgeschäftsgebühr im Betrage von S 3.000 vor.

Der Beschwerdeführer berief und machte unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 2184 (F), geltend, daß die Versteigerung einer Genossenschaftsjagd ein Vorgang des öffentlichen Rechtes sei und daher auch im Streitfalle von einem dem Privatrecht angehörenden Abschluß eines Rechtsgeschäftes nicht gesprochen werden könne, sodaß die Vorschreibung einer Gebühr zu entfallen hätte.

Am richtete der Beschwerdeführer nach seinen Angaben an das Bundesministerium für Finanzen schriftlich den Antrag, gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 zu entscheiden, und zwar mit der Begründung, die Berufungsbehörde habe ihre Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG 1950 verletzt.

Die Finanzlandesdirektion wies mit Bescheid vom die Berufung ab. In der Begründung ihres Bescheides führte sie aus, es könne kein Zweifel bestehen, daß zwischen dem Beschwerdeführer und der Jagdgenossenschaft ein Bestandverhältnis im Sinne des § 1090 ABGB begründet worden sei, das nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen sei, und daß über dieses Bestandverhältnis im Sinne des § 39 Abs. 1 des Jagdgesetzes eine schriftliche, vom Gesetz ausdrücklich als "Jagdpachtvertrag" bezeichnete Urkunde ausgefertigt worden sei. Aus dem erwähnten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom habe die Berufung nichts für sich ableiten können. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich darin nicht mit der Frage befaßt, ob "die zwischen einem durch gemeinsame zivilrechtliche Ansprüche aus dem Titel des Eigentums (§ 1 des kaiserlichen Patentes vom 7. März 1849 und § 4 n. ö. Jagdgesetz) verbundenen und durch gesetzliche Bestimmungen organisierten Interessenverband (§ 18 des n. ö. Jagdgesetzes) zur Eigentumsnutzung und einer Privatperson notwendigen Weise in Schriftform abgegebenen Willenserklärungen (§ 39 des n. ö. Jagdgesetzes) als Vertragsurkunde zu werten" seien, sondern nur, "ob die durch öffentliche Versteigerung erfolgende Auswahl des geeignetsten Vertragspartners bereits als Abschluß des Rechtsgeschäftes zu gelten habe". Seit dem kaiserlichen Patente vom 7. März 1849, RGBl. Nr. 154, sei das Jagdrecht ein auf dem Eigentum an Grund und Boden beruhendes und von diesem unteilbares Recht, also ein Privatrecht. Nur aus jagdpolizeilichen Rücksichten und volkswirtschaftlichen Gründen stehe das Jagdausübungsrecht, soweit das Ausmaß des Grundbesitzes unter 200 Joch bleibe, nicht dem Grundeigentümer und Jagdberechtigten, sondern den Grundbesitzern der Gemeinde in ihrer Gesamtheit, also der Jagdgenossenschaft, zu, die es durch gewählte Vertreter aus ihrer Mitte, den Jagdausschuß, zu verwalten und am günstigsten und zweckmäßigsten zu verwerten habe. Hier folge das geltende n. ö. Jagdgesetz in seiner strengen Betonung der privatrechtlichen Natur des Jagdrechtes dem böhmischen Jagdgesetze vom 1. Juni 1866, LGBl. Nr. 49, dem n. ö. Jagdgesetze vom , LGBl. Nr. 42/1902, und dem Reichsjagdgesetze vom , DRGBl. I S. 549. Weder der Jagdgenossenschaft noch dem Jagdausschusse komme irgendeine behördliche Stellung zu, sodaß ihre Willensäußerungen, soweit durch sie Rechte begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, nur als Rechtsgeschäfte und nicht als dem Verwaltungsrechtsmittelzug unterliegende Bescheide gewertet werden könnten (vgl. hiezu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 13.782/A). Die österreichischen Gesetze hätten daher mit Recht von jeher die Urkunden über die Vergebung des Jagdausübungsrechtes durch die Vertreter der Jagdberechtigten als Jagdpachtverträge bezeichnet. Es bestehe kein Zweifel, daß private Rechtsverhältnisse auch auf andere Weise als durch Vertrag begründet werden könnten, wie z. B. durch Urteile, Verwaltungsanordnungen u. ä. Dies sei nicht nur bei der Enteignung, sondern auch schon bei der Vergebung von Fischereirechten der Fall. Auch beim Jagdrechte sei dies ursprünglich so gewesen, weil nach dem Patente vom 7. März 1849 das Jagdrecht den Gemeinden zugewiesen worden sei und das Jagdausübungsrecht nach der Ministerialverordnung vom 15. Dezember 1892, RGBl. Nr. 257, durch die politische Behörde, also im Verwaltungswege, zu vergeben gewesen sei.

Die moderne Jagdgesetzgebung habe jedoch dem Wesen des Jagdrechtes als Teiles des Eigentums mehr entsprechend den Weg der rechtsgeschäftlichen Übertragung durch die Berechtigten selbst gewählt. Die im Jagdgesetze vorgesehenen Kontroll- und Überwachungsrechte seien nur als Einschränkung der Vertragsfreiheit aus allgemein volkswirtschaftlichen Gründen, aus wirtschaftlichen Erwägungen und auch im Interesse wirtschaftlich schwacher Bevölkerungsschichten in großem Umfang anzusehen. Die rechtsgeschäftliche Natur des Jagdpachtvertrages sei bereits für das n. ö. Jagdgesetz von 1901 vertreten worden. Es habe daher auch unbestrittenermaßen der vom Jagdausschuß abgeschlossene und beurkundete Jagdpachtvertrag als gebührenpflichtig gegolten. Das derzeit geltende Gebührengesetz führe ausdrücklich den "Jagdpachtvertrag" als besonderen gebührenpflichtigen Tatbestand an. Die Bezeichnung "Jagdpachtvertrag" sei erst durch die moderne Jagdgesetzgebung entstanden und habe zunächst nur die Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes umfaßt. Erst später seien unter dieser Bezeichnung auch andere Arten der bestandmäßigen Verpachtung verstanden worden. Da auch die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes des Eigenjagdbesitzers jagdpolizeilicher Überwachung unterliege, habe z. B. das Tiroler Jagdgesetz für die Verpachtung einer Genossenschafts- und einer Eigenjagd das gleiche Formular vorgesehen, sodaß es gebührenrechtlich keinen Unterschied ausmachen könne, wie das Jagdausübungsrecht begründet wird. Das österreichische Gebührenrecht habe den Jagdpachtvertrag nicht als gesonderten Tatbestand angeführt. Die besondere Gebühr hiefür sei aus dem deutschen Urkundensteuergesetze (vom , DRGBl. I S. 407) übernommen worden. Die Bestimmung des § 13 Abs. 5 Z. 1 UrkStG lasse aber eindeutig und unzweifelhaft erkennen, daß unter "Jagdpachtvertrag" auch der von der Jagdgenossenschaft abgeschlossene und der jagdbehördlichen Genehmigung unterliegende Jagdpachtvertrag zu verstehen sei. Hätte das Gebührengesetz diese Bestimmung des Urkundensteuergesetzes wörtlich übernommen, so wäre es völlig eindeutig gewesen, daß der Jagdgenosse gebührenrechtlich begünstigt wäre, während jeder andere auch bei der Pachtung einer Genossenschaftsjagd die Gebühr von 2 v. H. zu entrichten hätte. (Nach dem deutschen Urkundensteuergesetz waren bei Verpachtung der Jagd an Mitglieder der Jagdgenossenschaft nur 3 v. T. des Pachtentgeltes als Steuer zu entrichten.) Aus dem Umstande, daß der österreichische Gesetzgeber eine Begünstigung dieser Art nicht für angezeigt gehalten habe, könne nun aber nicht geschlossen werden, daß er entgegen dem Sprachgebrauche, der Ausdrucksweise der zuständigen Landesgesetzgebung und schließlich der klaren Absicht des Gesetzgebers, aus dessen "Gesetzesmerk" er seine Formulierung übernommen habe, den von der Jagdgenossenschaft abgeschlossenen Jagdpachtvertrag nicht als "Jagdpachtvertrag" habe ansehen wollen. Selbst wenn dieser Jagdpachtvertrag nicht als Rechtsgeschäft, sondern als Vorgang des öffentlichen Rechtes anzusehen wäre, so müßte dieser nach der verwendeten Bezeichnung und dem klaren Willen des Gesetzgebers als Sondertatbestand der Gebühr unterzogen werden. Schließlich würde es jeder Folgerichtigkeit entbehren, wenn man annehmen wollte, daß jener gerade für Jagdpachtverträge vorgesehene höhere Gebührensatz, der nach den Ausführungen in der Begründung zum Urkundensteuergesetz eine Art Jagdsteuer darstellen sollte, nur die verschwindend kleine Anzahl von Rechtsgeschäften treffen solle, die meist nicht einmal als Jagdpachtverträge bezeichnet werden und durch die der Eigenjagdberechtigte oder der Jagdausübungsberechtigte sein Ausübungsrecht weiter überträgt, während alle anderen ausdrücklich als Jagdpachtverträge bezeichneten und als solche beurkundeten Bestandverhältnisse, deren Begründung vielfach nur der Befriedigung eines Luxus- und Repräsentationsbedürfnisses ausländischer Geldleute diene, im Gegensatze zu dem bisher geltenden Recht überhaupt von jeder Gebühr befreit sein sollten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ihm vorliegende Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes wie auch Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend. Zur Frage der inhaltlichen Rechtswidrigkeit ist folgendes zu sagen:

Gemäß § 33 TP. 5 GebG unterliegen Bestandverträge (Miet- oder Pachtverträge), d. s. solche, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, einer Gebühr. Diese beträgt bei den im Gesetz (Abs. 1 Z. 2) als Jagdpachtverträge bezeichneten Bestandverträgen 2 v. H. des Wertes. Die Bestimmung des § 33 befindet sich im III. Abschnitte des Gebührengesetzes, der von den Gebühren für Rechtsgeschäfte handelt. Unter einem Rechtsgeschäfte versteht man in der modernen Rechtssprache jedoch nur ein Mittel zur Ordnung von Privatrechtsbeziehungen durch die Parteien (vgl. die Ausführungen Gschnitzers in Klangs Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, Zweite, neubearbeitete Auflage, Vierter Band S. 6). Das Rechtsgeschäft ist daher ein Instrument des Privatrechtes, sodaß darunter Willenserklärungen, die sich etwa im öffentlichen Recht abspielen, nicht unter den Begriff der Rechtsgeschäfte fallen. Demnach ist also grundsätzlich davon auszugehen, daß die im III. Abschnitte des Gebührengesetzes geregelten Gebühren nur auf Fälle anzuwenden sind, in denen privatrechtliche Beziehungen durch privatrechtliche Willenserklärungen geregelt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach Gelegenheit hatte, darauf hinzuweisen, ist das Gebührengesetz allerdings in diesem Punkte nicht völlig folgerichtig, denn unter den einzelnen Tarifbestimmungen des § 33 finden sich auch Gebührentatbestände, die andere Tatbestände als Rechtsgeschäfte der Gebühr für Rechtsgeschäfte unterwerfen (vgl. z. B. § 33 TP. 10 Abs. 1 Z. 2 GebG). Dabei handelt es sich jedoch um Ausnahmen, die im Gesetze bestimmt bezeichnet und so geartet sind, daß sie beim Studium der Vorschriften als solche klar erkennbar sind. Die Bestimmung des § 33 TP. 5 GebG, die im Streitfall anzuwenden war, läßt nun in keiner Weise erkennen, daß der Gesetzgeber der Begründung eines Jagdpachtverhältnisses im Wege eines privaten Rechtsgeschäftes die Begründung eines Jagdpachtverhältnisses auf anderem Wege gleichstellen wollte. Die Begründung eines Jagdpachtverhältnisses im Wege einer öffentlichen Versteigerung ist jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem von den Parteien angeführten Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 2184 (F), ausgesprochen und eingehend begründet hat, kein solches Verhältnis, das auf ein Rechtsgeschäft zurückgeht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnisse die Rechtsmeinung vertreten, daß nach dem burgenländischen Jagdgesetze die Erteilung des Zuschlages der Pachtung dem öffentlichen Recht angehört und daß daher eine solche Begründung des Jagdpachtverhältnisses nicht der Gebühr nach § 33 TP. 5 GebG unterliegt. Im Streitfalle handelt es sich nun nicht um ein nach dem burgenländischen Jagdgesetze begründetes Jagdpachtverhältnis, sondern um ein solches, das nach den Vorschriften des n. ö. Jagdgesetzes zustande gekommen ist. Diesem Unterschiede kommt aber im vorliegenden Falle keine rechtliche Bedeutung zu, weil sich das burgenländische Jagdgesetz und das n. ö. Jagdgesetz in ihren wesentlichen Bestimmungen, zumindest was die Frage der Vergebung des Jagdausübungsrechtes im Wege einer öffentlichen Versteigerung und die Aufgaben der Jagdgenossenschaft anlangt, gleichen. Das, was der Verwaltungsgerichtshof in jenem anderen Rechtsfall ausgesprochen hat, gilt daher auch für die vorliegende Streitsache. Zur Widerlegung der von der belangten Behörde vorgetragenen Rechtsansicht genügt es also, in diesem Zusammenhang auf die Begründung des genannten hg. Erkenntnisses, das auf dem Beschluß eines verstärkten Senates beruht, hinzuweisen. Daraus ergibt sich, daß auch im Streitfalle die Übertragung des Jagdausübungsrechtes nicht auf eine rechtsgeschäftliche Abmachung zwischen Parteien, sondern auf einen obrigkeitlichen Rechtsakt, nämlich den Zuschlag im Versteigerungsverfahren, zurückgeht, wie sich übrigens auch aus der schriftlichen Abfassung des "Jagdpachtvertrages" ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof bestreitet natürlich nicht, daß das einmal begründete Jagdpachtverhältnis in seiner weiteren Folge nach den Bastimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen ist. Dieser Umstand ist aber gebührenrechtlich von keiner Bedeutung, weil es bei der Festsetzung der Gebühr in der Regel nur darauf anzukommen hat, ob eine Urkunde über ein Rechtsgeschäft errichtet worden ist. Die Errichtung einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft ist gemäß § 15 GebG die Voraussetzung für die Erhebung einer Rechtsgeschäftsgebühr. Daß ein solches Rechtsgeschäft aber im vorliegenden Falle nicht abgeschlossen worden ist, wurde bereits ausgeführt. Fehlt es aber an einer rechtsgeschäftlichen Begründung des Jagdpachtverhältnisses im Streitfalle, dann kann auch der gemäß § 39 des Jagdgesetzes vorgenommenen schriftlichen Ausfertigung des "Jagdpachtvertrages" nicht die Eigenschaft einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft beigemessen werden, weil die schriftliche Ausfertigung im Sinne der genannten Gesetzesstelle nur eine Formsache ist und nicht als selbständiger, für sich Rechtswirkungen erzeugender Akt angesehen werden kann. Als rechtsbezeugende Urkunde konnte aber der Jagdpachtvertrag eine Gebührenpflicht nicht auslösen, weil darin ein unabhängig von der Versteigerung der Jagdpacht abgeschlossenes Rechtsgeschäft nicht beurkundet wurde. Der angefochtene Bescheid stand also mit der Rechtslage nicht im Einklange, sodaß er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 aufzuheben war. Bei dieser Sach- und Rechtslage war es entbehrlich, auf das übrige zum Teil rechtspolitische Vorbringen der belangten Behörde einzugehen.

In der Frage der Unzuständigkeit der belangten Behörde - der Beschwerdeführer stützt sich auf' § 73 AVG 1950 - vermochte der Verwaltungsgerichtshof jedoch der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu folgen. Die Berufung auf § 73 AVG geht fehl. Gemäß Artikel II Abs. 5 EGVG 1950 blieb das Verfahren in Angelegenheiten der Abgaben des Bundes einer besonderen Regelung vorbehalten, die, soweit das vorliegende Verfahren in Betracht kommt, durch das Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 60, geschaffen worden ist.

Dieses Gesetz kennt aber keinen Devolutionsantrag im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG 1950. Demnach war die Befugnis zur Entscheidung in der Sache trotz dem vom Beschwerdeführer gestellten Devolutionsantrage bei der belangten Behörde verblieben, die demnach das vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel zuständigerweise erledigt hat.

Wien, am

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Normen
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z2;
JagdG NÖ 1947 §39;
Sammlungsnummer
VwSlg 2729 F/1962
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1961002209.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-58264