VwGH 07.05.1965, 2208/63
VwGH 07.05.1965, 2208/63
Rechtssätze
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RS 1 | Die Abgabenbehörde hat das Recht und die Pflicht, unrichtige Bewertungen in den Bilanzen eines Abgabepflichtigen jederzeit richtigzustellen. Eine Einschränkung erfährt dieses Recht nur insoferne, als die Richtigstellung eines Bilanzwertes nicht zur Änderung eines rechtskräftigen Steuerbescheides führen darf, ohne daß die Voraussetzungen zuträfen, an die das Gesetz die Zulässigkeit einer solchen Änderung knüpft. * E , 1600/49 #1 VwSlg 417 F/1951 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1951/05/30 1600/49 1 |
Normen | |
RS 2 | Die Rechtskraft eines Steuerbescheides bleibt auf das Jahr beschränkt, für das er erlassen wurde. Daher ist die Abgabenbehörde nicht gehindert, unrichtige Bilanzsätze, die sie für ein Steuerjahr zu berichtigen. Hier bleibt nur die Frage offen, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen auch das Veranlagungsverfahren für die vorangegangene Zeit wieder aufzunehmen ist. * E , 1600/49 #2 VwSlg 417 F/1951 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1951/05/30 1600/49 2 |
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RS 3 | Der Grundsatz, daß kein Ertrag, der seiner Art nach steuerpflichtig ist, DOPPELT versteuert werden und dauernd steuerfrei bleiben soll, kann nicht dahin verstanden werden, daß dies unter Hintansetzung aller Verfahrensvorschriften, insbesondere der Bestimmungen über die Rechtskraft von Bescheiden geschehen könnte (Hinweis E , 0306/50, VwSlg 352 F/1951). * E , 2208/63 #3 VwSlg 3272 F/1965; |
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RS 4 | Der Grundsatz von Treu und Glauben vermag nicht auszuschließen, daß gegenüber einer von einem Finanzamt zunächst vertretenen unrichtigen Rechtsansicht später die richtige Ansicht zur Anwendung kommt. * E , 2208/63 #4 VwSlg 3272 F/1965 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3272 F/1965 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1965:1963002208.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-58262