VwGH 28.06.1976, 2207/75
VwGH 28.06.1976, 2207/75
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Einem behördlichen Schriftstück ohne Unterschrift oder Beglaubigung fehlt von vornherein der Bescheidcharakter. Dieser Mangel kann auch nicht durch Übermittlung der unvollständigen Niederschrift auf Grund eines Verlangens gem § 62 Abs 3 AVG nachträglich geheilt werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0679/50 B VwSlg 2454 A/1952 RS 1
(Hinweis auf B vom , Zl. 1610/65, VwSlg 6856 A/1966 und
das E vom , Zl. 1451/74) |
Normen | BauO Wr §129 Abs2; BauRallg impl; |
RS 2 | Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Eigentümers für die Nichtbeseitigung von Baugebrechen entsteht nicht erst dann, wenn ein entsprechender Polizeibefehl ergangen (und unbeachtet geblieben) ist. (Hinweis auf E vom , Zl. 0091/61 und vom , Zl. 0813/73). |
Normen | BauO Wr §129 Abs2; BauRallg impl; |
RS 3 | Schon im Rahmen der Verpflichtung zur Instandhaltung nach § 129 Abs 2 der Bauordnung für Wien erwächst zwingend die weitere Verpflichtung des Eigentümers, sich laufend vom guten Zustand der Baulichkeit zu überzeugen und, falls ihm die zu dieser Feststellung erforderlichen Fachkenntnisse fehlen, eine fachkundige Person beizuziehen. - In einem solchen Fall bedarf es der Heranziehung des selbständigen - vom Eintritt der Verletzung der Instandhaltungspflicht unabhängigen - Tatbestandes des § 129 Abs 5 der BauO für Wien nicht. |
Normen | BauO Wr §129 Abs2; BauRallg impl; |
RS 4 | Im Verfahren wegen Übertretung des § 129 Abs 2 der BauO für Wien hat nach dem insoweit klarem Wortsinn dieser Gesetzesstelle bei der Beurteilung der objektiven Tatseite die Frage der Wirtschaftlichkeit der Instandhaltung außer Betracht zu bleiben. Im subjektiven Tatbereich kann, da davon auszugehen ist, daß der Eigentümer von der Verpflichtung zur Instandhaltung nach § 129 Abs 2 der Bauordnung für Wien nur die Abtragung der Baulichkeit befreit (Hinweis auf E vom , VwSlg 7789 A/1970), die Frage der Wirtschaftlichkeit der Instandhaltung jedenfalls nur bedeutsam sein, soweit sich der Beschuldigte im Falle der Verneinung dieser Frage bestimmt sieht, die Baulichkeit abzutragen, und beweist geeignete Maßnahmen getroffen zu haben, um die Baulichkeit ungesäumt abzutragen. Zu diesem Zweck muß aber der Eigentümer jedenfalls jene Möglichkeiten ergriffen haben, welche ihm die Rechtsordnung zur Verwirklichung der Abtragungsabsicht bereitstellt. (Für den Fall, daß die Liegenschaft in einer Schutzzone liegt, vgl. das E vom , Zl. 0797/74) |
Normen | BauO Wr §129 Abs2; BauO Wr §135 Abs3; BauRallg impl; VStG §5 Abs1 impl; |
RS 5 | Die bloße Auftragserteilung an einen Gewerbetreibenden genügt nicht, um der Instandhaltungspflicht nach § 129 Abs 2 Wr BauO zu entsprechen, vielmehr muss der Hauseigentümer - und in den Fällen des § 135 Abs 3 Wr BauO statt dessen der Hausverwalter - alles in seinen Kräften Stehende unternehmen, um die Gebrechen zeitgerecht zu beheben. Zur erfolgreichen Führung des Entlastungsbeweises iSd § 5 Abs 1 VStG bedarf es auch des Beweises, dass gegenüber einem ursprünglich beauftragten Bauunternehmer alle zivilrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, um die eheste Behebung der Baugebrechen, allenfalls nach Rücktritt vom Vertrage bei erfolgloser Fristsetzung unter Heranziehung eines anderen Bauunternehmens, sicherzustellen (Hinweis E , 99/61). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1957/73 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1975002207.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-58259