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VwGH 16.01.1978, 2205/75

VwGH 16.01.1978, 2205/75

Rechtssatz


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Norm
BauO Wr §58 Abs2 litd idF vor 1976/018;
RS 1
Aus der Bestimmung des § 58 Abs 2 lit d in Verbindung mit den Bestimmungen der § 13 Abs 2 und § 18 Abs 2 der BauO für Wien ergibt sich, daß auch bei Auflassung einer Verkehrsfläche, die aus Anlaß der Schaffung von Kleingartenflächen in das öffentliche Gut abzutreten war, das im Hinblick auf die Auflassung der Verkehrsfläche wieder zurückstellende Grundstück nur an den Eigentümer jenes Grundstückes zurückzustellen ist, welches seinerzeit der Grundabtretungsverpflichtung im Ausmaß der gesetzlichen Abtretungspflicht belastet war. Der Anspruch steht nur dem Eigentümer jener Bauplätze bzw. Kleingartenflächen zu, denen die seinerzeitige Abtretung zuzurechnen ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1975002205.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-58251