VwGH 15.02.1963, 2204/61
VwGH 15.02.1963, 2204/61
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Aufwendungen zur Behebung von Kriegsschäden an Gebäuden sind Herstellungsaufwand und können daher nicht gleichzeitig als Großreparaturaufwand (zur Behebung von Zeitschäden) Berücksichtigung finden. * E , 773/60 #1 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1962/03/16 0773/60 1 |
Normen | |
RS 2 | Arbeiten, die normalerweise zum Erhaltungsaufwand zählen, gehören zum Herstellungsaufwand, wenn sie iZm umfangreichen Herstellungsarbeiten getätigt werden. * E , 2204/61 #2; |
Normen | |
RS 3 | Bei ehedem kriegszerstörten Häusern, die aus Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden, ist in der Regel die Annahme einer zumindest 75jährigen Nutzungsdauer gerechtfertigt (Hinweis: Diese Annahme wird auch durch ein Gutachten, demzufolge die Grundlagenforschung für den Wohnungsbau Tendenzen zu einer kurzlebigeren Bauweise aufzeige, sodaß nach dem zweiten Weltkrieg errichtete Gebäude schon nach 50 Jahren als abbruchreif zu betrachten seien, nicht widerlegt). * E , 2204/61 #3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1963:1961002204.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-58249