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VwGH 15.02.1963, 2204/61

VwGH 15.02.1963, 2204/61

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Aufwendungen zur Behebung von Kriegsschäden an Gebäuden sind Herstellungsaufwand und können daher nicht gleichzeitig als Großreparaturaufwand (zur Behebung von Zeitschäden) Berücksichtigung finden.

*

E , 773/60 #1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1962/03/16 0773/60 1
Normen
RS 2
Arbeiten, die normalerweise zum Erhaltungsaufwand zählen, gehören zum Herstellungsaufwand, wenn sie iZm umfangreichen Herstellungsarbeiten getätigt werden.

*

E , 2204/61 #2;
Normen
RS 3
Bei ehedem kriegszerstörten Häusern, die aus Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden, ist in der Regel die Annahme einer zumindest 75jährigen Nutzungsdauer gerechtfertigt (Hinweis: Diese Annahme wird auch durch ein Gutachten, demzufolge die Grundlagenforschung für den Wohnungsbau Tendenzen zu einer kurzlebigeren Bauweise aufzeige, sodaß nach dem zweiten Weltkrieg errichtete Gebäude schon nach 50 Jahren als abbruchreif zu betrachten seien, nicht widerlegt). *

E , 2204/61 #3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1961002204.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-58249