VwGH 14.05.1980, 2199/79
VwGH 14.05.1980, 2199/79
Rechtssatz
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Norm | EStG 1972 §34; |
RS 1 | Aus § 94 ABGB kann nicht gefolgert werden, daß eine rechtliche Verpflichtung des Ehegatten besteht, Aufwendungen dafür zu tätigen, daß seine Gattin nach seinem Ableben eine größere als die ihr ohnehin zustehende Pension bezieht. - Eine sittliche Verpflichtung des Ehegatten, seiner seit mehreren Jahren als Angestellte Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit beziehenden Gattin, welche nach seinem Ableben unbestrittenermaßen nicht nur eine, wenn auch relativ geringfügige Pension, sondern auch Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung zufließen werden, durch Einkauf in die Pensionsversicherung der Angestellten höhere Einkünfte zu verschaffen, ist aus dem Wesen der Ehe nicht abzuleiten (vgl E , 3003/53, VwSlg 1129 F/1955) (Lit.: Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar zu § 34 (3). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1979002199.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-58242