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VwGH 14.09.1979, 2196/78

VwGH 14.09.1979, 2196/78

Rechtssätze


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Normen
BäckAG 1955 §1;
BäckAG 1955 §18;
BäckAG 1955 §9;
VStG §5 Abs1;
RS 1
Die Verantwortung für die in einem Bäckereibetrieb vorfallenden Verstöße gegen die Vorschriften des Bäckereiarbeitergesetzes trifft grundsätzlich den Betriebsinhaber. Werden derartige Verstöße von einem Dienstnehmer ohne Wissen und Willen des Betriebsinhabers begangen, so ist dieser gleichwohl strafbar, wenn er nicht solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließe (Hinweis E , 1844/57). Hiefür ist, sofern auf die übertretene Norm die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG 1950 zutreffen, der Betriebsinhaber beweispflichtig.

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E , 1225/59 #1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0996/58 E RS 1
Norm
VStG §5 Abs1;
RS 2
Es gehört zum Begriff der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, dass derjenige, den diese Verantwortlichkeit trifft, als Täter auch dann anzusehen ist, wenn er das strafbare Verhalten zwar nicht selbst gesetzt, aber trotz Rechtspflicht hiezu schuldhaft nicht verhindert hat.

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E , 1765/65 #1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1966/09/20 1765/65 1
Norm
VStG §5 Abs1;
RS 3
Der Betriebsinhaber bzw der verantwortliche Geschäftsführer hat nicht jedes Verschulden der im Gewerbebetrieb beschäftigten Personen zu verantworten; es trifft ihn die strafrechtliche Verantwortlichkeit aber dann, wenn er den Eintritt des gesetzwidrigen Erfolges bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hintanhalten hätte können.

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E , 0583/56 #2 VwSlg 4565 A/1958
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1958/02/13 0583/56 2
Normen
BäckAG 1955 §1;
BäckAG 1955 §18;
BäckAG 1955 §9;
KJBG 1948 §11;
KJBG 1948 §30;
VStG §5 Abs1;
RS 4
Die im Gesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen vorgesehenen zeitlichen Beschränkungen der Arbeitszeit dieser Personen müssen auch dann eingehalten werden, wenn diese Personen selbst im Einzelfall an einer Überschreitung der Arbeitszeit keinen Anstoß nehmen oder sogar daran interessiert sind.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1250/59 E RS 1
Norm
AVG §68 Abs1;
RS 5
Die formelle Rechtskraft eines Bescheides bringt seine materielle Rechtskraft mit sich.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1724/49 E VwSlg 1239 A/1950 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002196.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-58236