VwGH 15.06.1967, 2195/65
VwGH 15.06.1967, 2195/65
Rechtssätze
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Normen | B-VG Art140 Abs3; KriegsopferErnährungszulagenG 1957 §3 Abs1 Z1; KriegsopferErnährungszulagenG 1957 §3 Abs1 Z2; |
RS 1 | Nach Kundmachung der Aufhebung des § 3 Abs 1 Z 1 des Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetzes kann diese Bestimmung auch auf vorher gelegene Zeiträume nicht angewendet werden. |
Normen | AVG §69 Abs1 lita; KriegsopferErnährungszulagenG 1957 §3 Abs1 Z1; KriegsopferErnährungszulagenG 1957 §3 Abs1 Z2; |
RS 2 | Ein Gesellschafter eines Unternehmens, der aus diesem tatsächlich von den anderen Gesellschaftern verdrängt wird, und dann weder eine Tätigkeit entfalten kann, noch ein Einkommen aus dem Unternehmen erhält und in diesem Zeitpunkt erklärt, nicht selbständig erwerbstätig zu sein, hat kein Verhalten gesetzt, das als Erschleichung iSd § 69 Abs 1 lit a AVG 1950 qualifiziert werden könnte. |
Norm | AVG §45 Abs3; |
RS 3 | Das Unterbleiben des Vorhaltes von Entscheidungsunterlagen kann nicht ohne weiteres deshalb als unwesentlicher Mangel bezeichnet werden, wenn die Partei die Richtigkeit der Unterlagen nicht bestreitet; die Partei muß nämlich auch Gelegenheit haben ihre Anschauung hinsichtlich der Bewertung der Unterlagen bekanntzugeben (Hinweis E , 0268/49, VwSlg 1737 A/1950, E , 331/62). |
Norm | AVG §69 Abs1 lita; |
RS 4 | Unrichtige Angaben oder Verschweigungen, die mit der Antragstellung nicht in Verbindung stehen, weil sie nach ihr erfolgten, können keinen Wiederaufnahmegrund bilden (Hinweis E , 2460/60). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1967:1965002195.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-58235