Suchen Hilfe
VwGH 26.05.1977, 2191/76

VwGH 26.05.1977, 2191/76

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs3;
RS 1
Nicht jeder Verstoß gegen Bestimmungen der StVO berechtigt die Behörde bzw die in Betracht kommenden Organe, ein Fahrzeug nach § 89a Abs 2 und 3 von seinem Aufstellungsort zu entfernen. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber der Ansicht, dass das Gesetz die in Betracht kommenden Organe ermächtigt, die Entfernung eines Fahrzeuges schon dann zu veranlassen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles (zB Verkehrsdichte im Zusammenhang mit der Fahrbahnbreite, Straßenbahnverkehr) zu besorgen ist, dass dieses Fahrzeug den übrigen Verkehr hindern würde oder zu hindern vermag.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2405/76 E VwSlg 9320 A/1977 RS 1
Normen
StVO 1960 §89a Abs2 idF vor 1976/412;
StVO 1960 §89a Abs3 idF vor 1976/412;
StVO 1960 §89a Abs7 idF vor 1976/412;
RS 2
Dem § 89a StVO ist eine Verpflichtung der Behörde, das entfernte Fahrzeug am nächstliegenden Ort, an dem es den Verkehr nicht mehr beeinträchtigt, wieder abstellen zu lassen, nicht zu entnehmen. § 89a StVO lässt vielmehr die Berechtigung der Behörde zu einer Verwahrung erkennen. Dies ergibt sich u.a. aus der Bestimmung des Abs 7 über die Tragung der Kosten auch für das Aufbewahren des Gegenstandes, welche Bestimmung bei gegenteiliger Auffassung entbehrlich wäre.
Normen
StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §89a;
RS 3
GRS wie 2405/76 E VwSlg 9320 A/1977 RS 2
Norm
StVO 1960 §89a;
RS 4
GRS wie 2405/76 E VwSlg 9320 A/1977 RS 3
Normen
StVO 1960 §89a Abs2 idF vor 1976/412;
StVO 1960 §89a Abs3 idF vor 1976/412;
StVO 1960 §89a Abs7 idF vor 1976/412;
RS 5
§ 89a Abs 7 StVO enthält keinerlei Tarifbestimmungen noch einen Hinweis auf solche in anderen Rechtsvorschriften oder auch nur eine Verordnungsermächtigung, weshalb es mangels einer gesetzlichen Grundlage der Behörde verwehrt ist, die Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung des Gegenstandes im Einzelfalle nach einem von ihr erstellten Tarif oder nach bestimmten Sätzen oder Pauschbeträgen, wie sie etwa § 77 AVG 1950 oder § 49 VwGG 1965 vorsehen, zu berechnen. Die Ermittlung und Vorschreibung der Kosten nach Durchschnittswerten kommt einer im Gesetz nicht gedeckten Kostenvorschreibung nach einem bestimmten Tarif gleich.
Norm
VwGG §39 Abs2 lita;
RS 6
Der Antrag in der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof möge "nach allfälliger Verhandlung" entscheiden, verpflichtet den Gerichtshof nicht zur Anordnung einer Verhandlung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0372/50 B VwSlg 1292 A/1950 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 9331 A/1977
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002191.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-58230