Suchen Hilfe
VwGH 26.04.1976, 2188/75

VwGH 26.04.1976, 2188/75

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauO NÖ 1969 §47 Abs2;
BauRallg impl;
VwGG §42 Abs2 lita impl;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
RS 1
Aus der Bestimmung des § 47 Abs 2 der BauO für NÖ erwachsen keine subjektiven öffentlichen Nachbarrechte, weil diese Vorschriften nur der Sicherung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung der neuzuschaffenden Räume dienen. (Hinweis auf E vom , VwSlg 7537 A/1969, erg. zu § 83 Abs 2 BauO für Wien)
Normen
BauO NÖ 1969 §120;
BauRallg impl;
RS 2
Im Anwendungsbereich des § 120 Abs 3 der NÖ BauO 1969 muß der Erlassung eines vereinfachten Bebauungsplanes gemäß § 24 Abs 3 und Abs 4 des NÖ ROG die Erlassung eines vereinfachten Flächenwidmungsplanes vorausgehen. Auf die Einhaltung des § 120 Abs 7 der NÖ BauO 1969 haben die Anrainer insoweit ein subjektives öffentliches Recht, als die darin enthaltenen Grundsätze, wären sie Inhalt eines Bebauungsplanes, ein subjektives öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 118 Abs 9 der NÖ BauO begründen würden (Hinweis E , 0760/71 und E , 1333/73).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1467/74 E VwSlg 8945 A/1975 RS 1 (hier: Es lag weder ein Bebauungsplan noch ein vereinfachter Bebauungsplan vor) Hinweis auf E vom , Zl. 1480/75 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1975002188.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-58221