VwGH 26.06.1964, 2187/63
VwGH 26.06.1964, 2187/63
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Die Bestimmung des § 25 Abs 2 AVG überläßt die Entscheidung darüber, ob die Beigabe eines Zustellscheines entbehrlich ist, dem behördlichen Ermessen. Hat aber die Behörde den Zustellungsnachweis für entbehrlich gefunden, dann muß sie auch die Folgen auf sich nehmen, wenn sie späterhin beim Mangel eines Zustellungsnachweises der Behauptung der Partei, sie hätte jenen Bescheid nicht empfangen, nicht wirksam entgegenzutreten vermag. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0668/27 E RS 6 |
Normen | GdÄrzteG NÖ 1960 §21 Abs6; GdÄrzteG NÖ 1960 §21 Abs7 litb letzter Halbsatz; |
RS 2 | Ausführungen zur Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über eine besondere Gebühr gemäß § 21 leg cit im Hinblick auf die Auftragserteilung zur Amtshandlung iSd gen. Gesetzesstelle. (Hier: Auftrag an einen Gemeindearzt zur Durchführung einer Musterung an Stelle des verhinderten Amtsarztes - Differenzen zwischen Gemeindearzt und Behörde über Höhe der Gebühr). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1964:1963002187.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-58220