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VwGH 24.05.1977, 2185/76

VwGH 24.05.1977, 2185/76

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Hofstätter, Dr. Simon, Dr. Iro und Dr. Drexler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Ministerialsekretär Papp, über die Beschwerde der GF in S, vertreten durch Dr. Alfred Lukesch und Dr. Eduard Pranz, Rechtsanwälte in St. Pölten, Brunngasse 14, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 6-65/76, betreffend Bewilligung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betreibt in S, M-straße 8, eine Tankstelle in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Das Unternehmen wurde am in das Handelsregister eingetragen. Der Ermittlungszeitraum für das Betriebsergebnis war bis dahin das jeweilige Kalenderjahr (1. Jänner - 31. Dezember). Am beantragte die Beschwerdeführerin die Zustimmung des Finanzamtes für die Gewinnermittlung nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr vom 1. Februar eines Jahres bis 31. Jänner des nächsten Jahres. Der Übergang zu diesem anderen Bilanzstichtag sollte der erleichterten Inventur dienen. Infolge der immer größer werdenden Freizeitbedürfnisse von Arbeitern und Angestellten bzw. der Kombination von Urlauben und Feiertagen, sei es kaum mehr möglich, zum 31. Dezember eines Jahres die Inventur des Warenlagers durchzuführen. Der Tankstellenbetrieb könne wohl mit Hilfe von Familienmitgliedern aufrechterhalten werden, es sei jedoch kaum möglich, auch die Handelswaren zu inventieren. Bis Ende Jänner seien im allgemeinen alle Weihnachtsurlaubswünsche erfüllt, sodaß zu diesem Zeitpunkt die Inventur organisatorisch und arbeitstechnisch am günstigsten durchzuführen wäre.

In der gegen einen diesen Antrag abweisenden Bescheid des Finanzamtes erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, daß auch ein kleineres Warenlager genau aufgenommen werden müsse. Eine solche Bestandaufnahme sei jedoch zwischen der Bedienung von Tankstellenkunden und dem damit ständig verbundenen Weglaufen von der Inventur vorzunehmen; das sei nicht gut möglich, ohne daß bestimmte Fehler größeren Ausmaßes auftreten würden. Eine Inventur in den Nachtstunden, zu einer Zeit, wo die Angestellten einen Erholungsurlaub konsumierten, könne wohl auch dem Unternehmer nicht zugemutet werden. Laut Inventur zum wurden folgende Waren ausgewiesen:


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Benzin
S 48.502,--
Super
S 119.027,--
Dieselöl
S 18.588,--
 
S 184.516,--
Heizöl
S 14.015,--
Motoröl
S 47.455,--
Handelswaren
S 17.154,--
Servicematerial
S 2.735,--

Nach Angaben der Beschwerdeführerin erfordere die Bestandaufnahme die Arbeitszeit einer Person an zwei Tagen. Zur Betriebsorganisation brachte die Beschwerdeführerin vor, daß sich die ständig beschäftigten vier Tankwarte turnusweise abwechseln, sodaß jede der beiden Tankstellen mit einem Mann besetzt gewesen sei. Falle ein Tankwart aus, so müsse eben der Betriebsinhaber für diesen die Kundenbedienung übernehmen. Wenn ein Tankwart mit der Inventuraufnahme beschäftigt sei, müsse der zweite Tankwart durch Hin- und Herlaufen über die Straße jeweils beide Tankstellen bedienen bzw. helfe eben auch die Beschwerdeführerin mit oder es müsse ein dritter Tankwart durch Überstunden zusätzlich bei der Kundenbedienung mithelfen. Im Zuge des immer größer werdenden Erholungsbedürfnisses aller arbeitenden Menschen werde in den letzten Jahren der Wunsch nach Urlaub zwischen den Feiertagen immer stärker und es bedeute das Ausfallen auch nur eines Tankwartes bzw. die Ablehnung von Überstundenleistungen seitens der Arbeitnehmer, daß die Betriebsinhaberin selbst ununterbrochen während der gesamten Geschäftszeit, das seien 14 bis 15 Stunden, anwesend sein müsse.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung nach Wiedergabe der Gesetzesvorschrift des § 2 Abs. 5 letzter Teilabsatz EStG 1972 abgewiesen:

Was die Vorräte an Benzin und Heizöl anlange, liege eine laufende Verbrauchserfassung (Skontration) vor, sodaß hier die körperliche Aufnahme im Wege einer Inventur nur eine überprüfende Funktion habe, bei welcher die Tankwarte zum Jahresende kaum wesentlich in Anspruch genommen sein könnten. Was die übrigen Warenvorräte betreffe, so seien diese "niedrig gehalten". Gehe man davon aus, daß mit der Inventurerstellung tatsächlich eine Person ca. zwei Tage beschäftigt gewesen sei - die zum erstellte Inventur weiche nicht sonderlich von jener des Vorjahres ab, sodaß auch in den Folgejahren mit einer ziemlich gleichen Inventuraufnahme zu rechnen sei -, so entfielen auf die im Betrieb beschäftigten Personen einschließlich der Beschwerdeführerin zusätzliche Überstunden bzw. ein zusätzlicher Arbeitsaufwand von 2,6 Stunden; verteilt auf zwei Tage sohin ein solcher von täglich 1,3 Stunden. Dies sei wohl ein für die Arbeitnehmer zumutbares Ausmaß an zu leistenden Überstunden einerseits, wie auch ein für die Beschwerdeführerin zumutbarer zusätzlich zu erbringender Arbeitsaufwand andererseits. In diesem Zusammenhang dürfe nicht übersehen werden, daß auch in anderen Branchen, insbesondere der Textilbranche, die dort Beschäftigten einschließlich des Betriebsinhabers für die Inventuraufnahme zusätzliche Arbeitszeit (Überstunden) aufwenden. Die Anzahl der Beschäftigen und der Beschäftigungsgrad im Zusammenhang mit der Eigenheit des gegenständlichen Betriebes, jene Umstände, auf die sich die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag gestützt habe, rechtfertigt es nicht, die Inventur auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Zeitpunkt zu verlegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 2 Abs. 5 EStG 1972 bedarf jeder Übergang von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag der vorherigen bescheidmäßigen Zustimmung des Finanzamtes. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Übergang gewichtige betriebliche Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteiles gilt jedoch nicht als gewichtiger betrieblicher Grund.

Im vorliegenden Fall ist zunächst von Bedeutung, daß das Ermittlungsverfahren ergeben hat, daß zur Jahreswende 1974/1975 keiner der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin tatsächlich auf Urlaub war. Ferner ist den Akten hinsichtlich des Umfanges des zu inventierenden Bestandes zu entnehmen, daß die körperliche Bestandaufnahme der im Betrieb der Beschwerdeführerin am vorhandenen Warenvorräte auf einigen Blättern handschriftlich vorgenommen werden konnte. Schließlich entspricht es den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß bei einer an einer Einzugsstraße in ein frequentiertes Wintersportgebiet gelegenen Tankstelle in der Zeit um Neujahr ein besonders intensiver Betrieb zu verzeichnen ist. Es entspricht aber anderseits ebenso den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß bei saisonmäßig bedingtem besonderen Arbeitsanfall in keinem Wirtschaftszweig Urlaub gewährt und im Hinblick darauf - von Ausnahmefällen abgesehen - von den Arbeitnehmern auch nicht begehrt wird. Der von der Beschwerde mehrfach ins Treffen geführte "Leistungsengpaß" erweist sich daher angesichts des geringen für die Erstellung der Inventur erforderlichen Arbeitsaufwandes als allgemein gehaltene Zweckbehauptung.

Aus dem Gesagten folgt, daß die belangte Behörde im Ergebnis mit ihrer abweisenden Berufungsentscheidung das Gesetz nicht verletzt hat. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 4/1975.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
EStG 1972 §2 Abs5
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002185.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-58218