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VwGH 09.06.1961, 2185/60

VwGH 09.06.1961, 2185/60

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Setzt ein Großhändler, der Nähmaschinenrahmen, -köpfe und - antriebsmaschinen jeweils von anderen Lieferern bezieht, solche Einzelteile nach Auswahl durch die Kunden zu fertigen Nähmaschinen zusammen, wenn auch erst nach Abschluss des Kaufes und nicht in seiner Werkstatt, sondern im Betrieb der Käufer, dann werden damit Güter anderer Marktgängigkeit geschaffen und das Zusammensetzen stellt eine der Großhandelsbegünstigung schädliche Bearbeitung dar.
Normen
RS 2
Volkswirtschaftliche und staatspolitische Erwägungen müssen bei der rechtlichen Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides außer Betracht bleiben.
Normen
BewFrG 1957 §1 Abs3 impl;
EStG 1953 §6 Abs1 Z1;
EStG 1967 §6c Abs3 lita impl;
RS 3
Aufwendungen zum Umbau von Betriebsräumlichkeiten sind zu aktivieren, auch wenn das Gebäude nicht dem Betriebsinhaber gehört. Diese Aufwendungen gehören auch zum UNBEWEGLICHEN Vermögen und können also mit höchstens 20 % (neben der normalen Absetzung für Abnutzung) vorzeitig nach dem Bewertungsfreiheitsgesetz 1955 abgeschrieben werden. Auch Kosten von Abbrucharbeiten, die zur Vorbereitung des Umbaues erforderlich sind, müssen aktivert werden. Eine sofortige Abschreibung auf den geringeren Teilwert wegen "verlorenen Bauaufwandes" kann nicht zugelassen werden.
Normen
RS 4
Durch Aufwendungen für den Umbau eines gemieteten Geschäftslokales entsteht ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut, das hinsichtlich der Dauer seiner Nutzung durch die Laufzeit des Bestandvertrages beschränkt ist. Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert kommt nur bei Vorliegen einer Fehlinvestition oder sonstigen besonderen wirtschaftlichen Verhältnissen, die ein Abweichen von den Anschaffungskosten (die ja grundsätzlich auch den Teilwert ausmachen) begründen können, in Betracht.
Norm
RS 5
Bauliche Veränderungen an einem gemieteten Geschäftslokal, die bei Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Hauseigentümer entschädigungslos verbleiben, sind nicht "im Haus untergegangen", sondern lediglich hinsichtlich der Dauer ihrer Nutzungsmöglichkeit auf die Dauer des Bestandvertrages beschränkt.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Wasniczek und die Räte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Ministerialoberkommissärs Skarohlid als Schriftführer, über die Beschwerde des WW in L gegen den Bescheid der Berufungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 6/22 - BK - 1959, betreffend Umsatzsteuer Einkommensteuer und Gewerbesteuer für 1955 und 1956 (Großhandelsbegünstigung, Aktivierungspflicht von Umbauarbeiten), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer übernahm auf Grund eines Leibrentenvertrages vom von seinen Eltern ein bis dahin von ihnen im eigenen Haus betriebenes Fahrradgeschäft samt den Betriebsräumen, um dort einen Handel mit Nähmaschinen und Kinderwagen sowie eine einschlägige Reparaturwerkstätte einzurichten. In den Jahren 1955 und 1956 nahm er verschiedene Umbauarbeiten in dem Geschäftslokal vor, durch die ein neuer Werkstättenraum gewonnen und die Werkstätte vom Verkaufsraum abgeschlossen wurde. Bei einer im Jahre 1958 durchgeführten Betriebsprüfung versagte der Prüfer die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die "Lieferung von Nähmaschinen im Großhandel. Der Beschwerdeführer beziehe die Bestandteile (Maschinenköpfe, Gestelle und Antriebsvorrichtungen) von verschiedenen Firmen. Der Käufer treffe die Wahl, der Beschwerdeführer stelle die Teile zusammen und verkaufe die fertigen Nähmaschinen. - Weiter nahm der Betriebsprüfer eine Aktivierung des vom Beschwerdeführer als Unkosten gewinnmindernd behandelten Teiles der Umbaukosten vor und betrachtete den Geschäftsumbau als Herstellung eines unbeweglichen Wirtschaftsgutes im Sinne des § 1 Abs. 3 des Bewertungsfreiheitsgesetzes, BGBl. Nr. 14/1955, (im weiteren kurz als BfG 1955 bezeichnet), sodaß eine vorzeitige Abschreibung nur mit 20.v.H. der Herstellungskosten zulässig sei. Das Finanzamt folgte bei der Berichtigung der Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1955 und 1956 dem Standpunkt des Betriebsprüfers.

Der Beschwerdeführer berief. Er wendete sich gegen die Versagung des ermäßigten Steuersatzes für die Lieferung von Nähmaschinen im Großhandel (gegen die Annahme einer begünstigungsschädlichen Bearbeitung), bestritt eine über die bereits vorgenommene Aktivierung hinausgehende Aktivierungspflicht und bekämpfte den Standpunkt, daß es sich bei den Umbauten um unbewegliche Wirtschaftsgüter handle, die nach dem Bewertungsfreiheitsgesetz 1955 nur einer Abschreibung von 20 % zugänglich seien.

Die Berufungskommission wies die Berufung ab. Sie führte in Erwiderung auf die Einwendungen der Berufung folgendes aus:

1.) Zur Frage des ermäßigten Steuersatzes für Lieferungen, von Nähmaschinen im Großhandel:

Der Beschwerdeführer habe von einer Firma Nähmaschinenoberteile, von einer anderen die Gestelle und schließlich wieder von einer anderen Firma Elektromotoren erworben und habe diese Gegenstände auf Wunsch eines und desselben Abnehmers zusammen geliefert und zu einer Nähmaschine zusammengesetzt. Die einzelnen vom Beschwerdeführer gelieferten Bestandteile seien zwar vor dem Verkauf körperlich selbständig, seien jedoch in ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung voneinander abhängig und ihre Zusammensetzung lasse ein nach der Verkehrsauffassung anderes, neues Wirtschaftsgut entstehen. Überdies sei in der mündlichen Berufungsverhandlung erklärt worden, daß die Bestellung jeweils auf eine komplette Nähmaschine laute und daß auch der gesamte Preis für diese in Rechnung gestellt werde. Der Wille der Vertragspartner sei also auf die Lieferung einer Nähmaschine, nicht auf die Lieferung bzw. den Erwerb der einzelnen Bestandteile gerichtet. Mithin handle es sich bei der Zusammenstellung der einzelnen Bestandteile zu einer Nähmaschine um begünstigungsschädliche Bearbeitung durch den Beschwerdeführer.

2.) Zur Frage der Aktivierung von Umbaukosten:

Die aus den Bestimmungen des § 7 EStG abgeleitete Aktivierungspflicht gelte auch für Aufwendungen, die auf gemietete Wirtschaftsgüter geamcht werden, wenn mit einer mehr als ein Wirtschaftsjahr dauernden Nutzungsmöglichkeit zu rechnen sei. Auch Abbruchskosten seien in den Herstellungsaufwand des errichteten Bauwerkes einzubeziehen. Soweit der Beschwerdeführer einwende, daß mit der vom Finanzamt vorgenommenen zusätzlichen Aktivierung der Teilwert des geschaffenen Wirtschaftsgutes überschritten worden sei, müsse darauf verwiesen werden, daß "verlorener Bauaufwand" im Sinne des vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachtens und "Teilwert" verschiedene Begriffe seien. Eine Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert lediglich aus dem Grund eines verlorenen Bauaufwandes sei. betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigt. Auch ein Erwerber des Betriebes hätte, um eine größere und hellere Werkstatt zu schaffen, dieselben Vorbereitungsarbeiten wie der Beschwerdeführer (Abtragen einer Kellerstiege, Schließen einer Kelleröffnung, Abführen von Schuttmaterial usw.) durchführen müssen. Ein Umbau müsse in der Regel nach den Umbaukosten bewertet werden. Der Ansatz eines niedrigeren Teilwertes schon im Jahre der Bauausführung sei nur zulässig, wenn es sich unbestreitbar um eine Fehlinvestition handle. Eine solche sei aber vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Die im Gutachten aufgestellte, beweislose Behauptung, daß die bauliche Veränderung für einen Geschäftsnachfolger nur von untergeordneter Bedeutung sei, könne ebenfalls den Ansatz des niedrigeren Teilwertes nicht begründen. Im übrigen sei das Abschreibungsbegehren des Beschwerdeführers durch die-Anwendung einer Absetzung für Abnutzung von 10 % ohnedies weitestgehend berücksichtigt worden.

3.) Zur Frage der Bewertungsfreiheit:

Dem Standpunkt des Beschwerdeführers, daß die vorgenommenen Investitionen mit dem Mietrecht verbunden und als eine bewegliche Sache anzusehen seien, könne nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 11 StAnpG seien Aufwendungen für ein Mietobjekt steuerrechtlich auch dann, wenn sie dem Vermieter zufallen, als Investitionen des Mieters anzusehen. Wenn aber die Adaptierungen als Anlagegut des Beschwerdeführers gelten müßten, dann hätten sie mit dem Bestandrecht, das ihm gegenüber dem Hauseigentümer zustehe, nichts mehr zu tun. Da das Bewertungsfreiheitsgesetz 1955 nur zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen unterscheide, könnten die in Rede stehenden Investitionen begrifflich nur zu den unbeweglichen Sachen gehören. Eine andere Auslegung des Gesetzes würde zu einer ungleichen Behandlung der Steuerpflichtigen führen. Wollte man nämlich dem Standpunkt des Beschwerdeführers folgen, könnte der Mieter von Geschäftsräumlichkeiten für die von ihm dort vorgenommenen Investitionen eine vorzeitige Abschreibung von 50 %, der Hauseigentümer aber für die in seinem Geschäftslokal im eigenen Hause durchgeführten Adaptierungen nur eine Abschreibung von 20 % in Anspruch nehmen.

Gegen diesen Bescheid ist die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet, die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend macht. Sie führt aus:

1.) Zur Frage des ermäßigten Steuersatzes für die Lieferung von Nähmaschinen bzw. Nähmaschinenbestandteilen im Großhandel:

Der größte Teil der Abnehmer strebe wohl die Anschaffung einer Nähmaschine an. Die einzelnen Bestandteile (Nähmaschinenköpfe, Nähmaschinengestelle und Motore) würden aber erst nach dem Kauf im Unternehmen des Kunden auf besonderen Wunsch zusammengestellt. Selbst durch dieses Zusammensetzen entstehe kein Gegenstand anderer Marktgängigkeit, weil infolge der Typisierung die verschiedenartige Verwendungsmöglichkeit der Bestandteile erhalten bleibe und weil diese Bestandteile im Bedarfsfall auch untereinander ausgetauscht würden. Es sei nicht richtig, daß die Kundschaft komplette Nähmaschinen bestelle, vielmehr liege den Erwerb der einzelnen Bestandteile lediglich die Absicht zugrunde, schließlich betriebsfertige Nähmaschinen zu besitzen. Daran könne auch der. Umstand nichts ändern, daß bei der Fakturierung der Gesamtpreis der Bestandteile in Rechnung gestellt werde. Zur Zusammensetzung der Bestandteile bedürfe es auch keiner besonderen handwerklichen oder fachlichen Kenntnisse. Der Handelsbrauch erblicke in dem Zusammenstecken von Kopf, Gestell und Motor einer Nähmaschine infolge der bleibenden variablen Verwendungsfähigkeit keine wesensändernde Verarbeitung. Übrigens werde durch den Vorgang des Zusammensetzens nicht eine neue Sachgesamtheit, sondern höchstens eine neue Sacheinheit geschaffen. Die Lieferung genormter Bestandteile ohne besondere Leistung des Lieferers könne aber nicht als begünstigungsschädliche Bearbeitung angesehen werden. Wollte man dem Standpunkt der belangten Behörde folgen, wären die Importeure von Nähmaschinenoberteilen gezwungen, auch die anderen Bestandteile im Ausland zu beschaffen, um nicht der Großhandelsbegünstigung verlustig zu gehen. Dies würde die Vernichtung eines inländischen Industriezweiges und einen großen volkswirtschaftlichen Schaden nach sich ziehen. Dies habe aber der Gesetzgeber nicht gewollt. Die von der Behörde vorgenommene Auslegung widerspreche also dem Sinn des Gesetzes.

2.) Zur Frage der Aktivierung von Umbaukosten und zur Frage der Bewertungsfreiheit:

Der Beschwerdeführer habe nur 26 % der Bauaufwendungen der Jahre 1955 und 1956 nicht als aktivierungspflichtig angesehen. Nach dem vorgelegten Gutachten betrage aber der Wertverlust 50 %. Es handle sich also auch nicht um den üblichen "verlorenen Bauaufwand". Dem Beschwerdeführer stehe es frei, den niedrigeren Teilwert anzusetzen, bzw. sei er als Vollkaufmann hiezu gezwungen. Übrigens sei durch die Adaptiertungsarbeiten nicht ein aktivierungspflichtiges Bauwerk geschaffen worden. Vielmehr seien die Aufwendungen in dem fremden Gebäude untergegangen und es sei nur ein Wert in der Form des Nutzungsrechtes im Betriebsvermögen des Beschwerdeführers enthalten: Die Zurechnungsbestimmung des § 11 StAnpG komme erst dann zum Zuge, wenn festehe, daß ein körperliches Wirtschaftsgut geschaffen worden sei. Dies treffe aber im vorliegenden Fall nicht zu. Das dem Beschwerdeführer zustehende Nutzungsrecht sei ein bewegliches Wirtschaftegut im Sinne des Bewertungsfreiheitsgesetzes. Nur ein Recht, das mit dem Besitz einer unbeweglichen Sache verbunden sei oder von der "Landesverfassung als unbewegliche Sache" erklärt werde, sei im Sinne des § 298 ABGB eine unbewegliche Sache. Diese Voraussetzung sei aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auch der Einwand einer ungleichmäßigen steuerlichen Behandlung von Hauseigentümer und Mieter sei nicht begründet. Der Hauseigentümer müsse weder mit einer Kündigung des Geschäftslokales in seinem Hause noch mit der Verpflichtung, nach Ablauf des Mietvertrages den vor Durchführung der Adaptierungen herrschenden Bauzustand wieder herstellen zu müssen, rechnen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.) Zur Frage des ermäßigten Steuersatzes für Lieferungen im Großhandel:

Von den für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes im § 7 Abs. 2 Z. 2 Umsatzsteuergesetz 1934, DRGBl. I S. 942 (UStG) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1951, geforderten Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall nur strittig, ob der Beschwerdeführer eine Be- oder Verarbeitung der von ihm im Großhandel gelieferten Gegenstände vorgenommen hat, die die Steuerbegünstigung ausschließt. Nach § 12 Umsatzsteuer-Durchführungsbestimmungen, DRGBl. 1938 I, S. 1935 (UStDB), liegt eine Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes dann vor, wenn durch seine Behandlung ein neues Verkehrsgut (ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit) entsteht. Der Beschwerdeführer hat unbestritten Bestandteile von Nähmaschinen (Oberteile oder sogenannte Maschinenköpf, Gestelle und Antriebsvorrichtungen - seien es Tretvorrichtungen, seien es Motoren) erworben. Seine Abnehmer wollten jedoch nicht einzelne Maschinenbestandteile erwerben, wie der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat, sondern Nähmaschinen. Nun muß nicht besonders hervorgehoben werden, daß nach der allgemeinen Verkehrsanschauung eine betriebsfertige Nähmaschine für den Kunden etwas anderes ist als Nähmaschinenbestandteile, von denen er nicht weiß, ob sie zu einer gebrauchsfähigen Maschine zusammengesetzt werden können. Deshalb berät auch der Beschwerdeführer die Abnehmer dahingehend, ob die betreffenden Bestandteile zu der von ihnen gewünschten Nähmaschine zusammengesetzt werden können und welche Bestandteile sie daher zweckmäßigerweise wählen müssen. Die Kaufabsicht der Abnehmer zielt nicht auf die Nähmaschinenbestandteile, sondern auf eine betriebsfertige Nähmaschine ab, die Auswahl der Bestandteile kann daher nur auf bestimmte, zu der gewünschten Maschine gehörige Bestandteile gerichtet sein. Bestandteile, aus denen sich eine solche nicht zusammensetzen läßt, sind für den Käufer zweck- und wertlos. Mithin besteht schon darin, daß der Beschwerdeführer die fraglichen Bestandteile für den Kunden aussucht, eine Tätigkeit, die dem als begünstigungsschädlich bekannten "Sortieren" ähnlich ist" Daß nun die tatsächliche Zusammensetzung der Bestandteile zur fertigen Maschine angeblich erst nach dem Abschluß des Kaufes, und zwar im Unternehmen des Käufers erfolgt und daß das Zusammensetzen keine besonderen handwerklichen oder fachlichen Kenntnisse erfordert, ist im gegebenen Zusammenhang nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung. Der vorliegende Fall ist auch von dem im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2157/55, Slg. Nr. 1493/F, behandelten Fall grundsätzlich verschieden. Dort hat es sich nur darum gehandelt, daß zweck Erfüllung eines Lieferungsauftrages das zu einer Sache (Gasflasche) unbedingt erforderliche Zugehör, nämlich das Ventil, durch den Lieferer nicht von derselben, sondern von einer anderen Firma beschafft wurde. Die Beschwerde kann aber auch aus dem im Kommentar von Dr. S angeführten Beispiel, daß die Zusammensetzung eines Kessels mit einem Waggonuntergestell zu einem Kesselwagen nicht als begünstigungsschädliche Bearbeitung angesehen werde, nichts für ihren Standpunkt gewinnen. Tritt doch der genannte Autor dieser in einem Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen geäußerten Ansicht nicht bei. Er vertritt vielmehr in der 3. Auflage seines Kommentare auf S. 637 die Meinung, daß gerade in dem erwähnten Beispielsfall eher eine begünstigungsschädliche Bearbeitung anzunehmen wäre, weil der Einsatz besonderer Hilfsmittel (eines Krans o.dgl.) notwendig sei, um den Kessel auf das Fahrgestell aufzusetzen. Der hauptsächliche Einwand der Beschwerde geht nun wohl dahin, daß infolge der gegebenen Typisierung ein fester Zusammenhang der Maschinenbestandteile nicht anzunehmen sei und daß diese auch jederzeit wieder zu verschiedenen Zwecken verwendet werden könnten. Diese Ausführungen übersehen aber, daß bei dem heutigen Fortschritt der Technik bereits ein großer, wenn nicht der überwiegende Teil der Wirtschaftsgüter maschineller Erzeugung, soweit überhaupt eine Zusammensetzung aus Bestandteilen in Betracht kommt, derart genormt ist, daß schadhaft gewordene Bestandteile jederzeit ausgewechselt werden und etwa brauchbar gebliebene wiederum anderweitig verwendet werden können. Durch diese Tatsache ändert sich aber nichts daran, daß nur bestimmte Bestandteile zu einer bestimmten Maschine zusammengefügt werden können und daß die betriebsfertige Maschine anderen wirtschaftlichen Zwecken dient als der einzelne Bestandteil für sich allein. Wenn schließlich die Beschwerde den von der belangten Behörde vertretenen Standpunkt mit volkswirtschaftlichen und staatspolitischen Erwägungen zu widerlegen versucht, genügt es darauf zu verweisen, daß derartige Überlegungen bei der rechtlichen Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides außer Betracht bleiben müssen. soweit sich die Beschwerde auf einen Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom , RStBl. S 33, stützt, muß ihr entgegengehalten werden, daß der Beschwerdeführer aus einer solchen nicht als Rechtsverordnung verlautbarten Verwaltungsanweisung keine vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Rechte ableiten kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 644/50, Slg. Nr. 380/F u. a.m.), ganz abgesehen davon, daß im bezogenen Abschnitt lediglich eine Maßnahme der Verwaltungsvereinfachung getroffen; jedoch keine Auslegung des strittigen Begriffes der "Bearbeitung" gegeben wird.

2.) Zur Frage der Aktivierung von Umbaukosten:

Der Beschwerdeführer hat in Jahre 1955 aus Gründen der Raumeinteilung eine Ziegelmauer entfernt und einen Terrazzoboden verlegt. Im Jahre 1956 hat er eine Glaswand aufgestellt, eine Ergänzung des Bodenbelages vorgenommen und die verlegte Elektroinstallation geändert. Im Zusammenhang mit diesen Arbeiten mußte eine Kellerstiege abgetragen, eine Kelleröffnung geschlossen und das angefallene Schuttmaterial weggeführt werden. Von den Kosten, die für die genannten Arbeiten, verursacht waren, hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf die ein Wirtschaftsjahr übersteigende Nutzungsdauer im Jahre 1955 einen Betrag. von S 5.000,--, im Jahre 1956 einen solchen von S 47.348,-- aktiviert. Er bestreitet nicht, daß auch die restlichen Aufwendungen durch Bauarbeiten verursacht waren. Daß es sich zum Teil um die Vorbereitungs- bzw. Aufräumungsarbeiten gehandelt hat, vermag die damit zusammenhängenden Aufwendungen nicht aus dem Baukostenaufwand zu lösen. Der Beschwerdeführer begründet nun die bloß teilweise Aktivierung damit, daß der Teilwert des Bauwerkes nicht höher sei. Der Betriebsprüfer hatte die Nutzungsdauer der Adaptierungen mit zehn Jahren, also eine Absetzung für Abnutzung von 10 % jährlich angenommen. Es war Sache des Beschwerdeführers, eine über diesen für bauliche Änderungen ohnedies ausreichenden Abschreibungssatz hinausgehende Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert mit stichhältigen Gründen zu stützen und die offenkundige und dauernde Entwertung nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1782/56; auf Art. 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr.220/1952, wird Bezug genommen). Er hat das Gutachten eines Baumeisters vorgelegt, in dem erklärt wird, daß mit den durchgeführten Bauarbeiten zwar "günstige Raumverhältnisse geschaffen", jedoch "nicht zusätzliche Räume gewonnen worden seien". Es sei ohne weiteres denkbar, daß die vorgenommenen Veränderungen für einen Geschäftsnachfolger nur von untergeordneter Bedeutung sein könnten. Durch die Adaptierungen sei eine wesentliche Werterhöhung des Geschäftslokales nicht eingetreten, sodaß 50 v. H. der Aufwendungen als verlorener Bauaufwand anzusehen seien. Mit diesen Ausführungen wird aber nichts über den Teilwert der Adaptierungen ausgesagt, weil bei der Feststellung eines solchen in Betracht gezogen werden muß, "daß der Erwerber den Betrieb fortführt" (§ 6 Z. 1 Satz 3 EStG), d. h. daß er die bisherige Unternehmertätigkeit des Veräußerers fortsetzt. Da es sich beim Teilwert um einen objektiven Bewertungsmaßstab handelt, müssen - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - persönliche Ansichten des Erwerbers über die Zweckmäßigkeit von Betriebseinrichtungen außer Betracht bleiben. Das Gutachten erblickt aber auch in den Adaptierungsarbeiten nicht eine Fehlinvestition, die den Ansatz eines niedrigeren Teilwertes -

objektiv gesehen - rechtfertigen könnte. Es werden auch sonst keine besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse angeführt, die ein Abweichen von den Anschaffungskosten, die grundsätzlich auch den Teilwert ausmachen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1318/59), begründen könnten. Die Behauptung der Beschwerde, daß die Verpflichtung bestehe, bei Räumung des Geschäftslokales den früheren Zustand wieder herzustellen, ist durch den Akteninhalt nicht gedeckt. Nach Punkt 10 des Leibrentenvertrages bedürfen zwar Adaptierungen der Zustimmung des Rentenberechtigten und verbleiben bauliche Änderungen ohne Entschädigung den jeweiligen Hauseigentümer. Von einer Wiederherstellung des früheren Zustandes bei Beendigung des Vortragsverhältnisses ist aber nicht die Rede. Mithin konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die Behörde bei der Schätzung der Nutzungsdauer der vom Beschwerdeführer durchgeführten baulichen Adaptierungen engherzig vorgegangen wäre oder daß sie sich mit dem Inhalt des erwähnten Leibrentenvertrages in Widerspruch gesetzt hätte.

3.) Zur Frage der Bewertungsfreiheit:

Der Beschwerdeführer hat selbst eine teilweise Aktivierung der durchgeführten Adaptierungen vorgenommen, weil er richtig erkannt hat, daß es sich um Herstellungskosten handelt, die im Hinblick auf die Verwendungsdauer des betreffenden Wirtschaftsgutes nicht allein das Wirtschaftsjahr, in dem sie angefallen sind, belasten dürfen, sondern nach § 7 EStG auf die Nutzungsdauer verteilt werden müssen. Er macht aber geltend, daß die Adaptierungen "in dem Gebäude untergegangen seien". Dieser Einwand steht einerseits mit der vorgenommenen Aktivierung, anderseits mit dem Verlangen nach einer außergewöhnlichen Abschreibung in Widerspruch, die - wie sich der Bestimmung des § 1 Abs. 1 BfG 1955 entnehmen läßt - nichts anderes ist als eine Erweiterung der nach § 7 EStG zulässigen AfA. Wohl bestimmt Punkt 10 des vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Leibrentenvertrages, daß für Adaptierungen oder bauliche Änderungen vom Hauseigentümer keine Entschädigung geleistet wird, sondern daß diese bei Beendigung des Vertragsverhältnisses dem jeweiligen Hauseigentümer verbleiben. Doch bedeutet dies nicht, wie die Beschwerde meint, daß die Adaptierungen in dem Haus "untergegangen sind", sondern lediglich eine zeitliche Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit durch den Beschwerdeführer auf die Dauer des Leibrentenvertrages (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/50, Slg. Nr. 578/F). Die Adaptierungen sind auch nicht aus dem dem Beschwerdeführer im Leibrentenvertrag eingeräumten Nutzungsrecht "entstanden", sondern der Beschwerdeführer hat mit dem eingangs erwähnten Aufwand Adaptierungen vorgenommen, um seinen Betrieb zweckmäßig führen zu können. Er hat mit seinen Mitteln bauliche Veränderungen am Mietgegenstand durchgeführt. Da es sich bei diesem um ein Haus, also um ein unbewegliches Wirtschaftsgut gehandelt hat, kann nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch den baulichen Veränderungen kein anderer Charakter als der eines unbeweglichen Wirtschaftsgutes im Sinne des § 1 Abs. 3 BfG 1955 beigemessen werden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2454/59). Mithin konnte der Verwaltungsgerichtshof dem Standpunkt der Beschwerde, daß es sich bei den gegenständlichen Adaptierungen nur um ein Akzessorium des dem Beschwerdeführer eingeräumten Nutzungsrechtes und im Hinblick auf die Bestimmungen des § 298 ABGB nicht um eine unbewegliche Sache handle, nicht folgen. Schließlich ist die belangte Behörde auch im Recht, wenn sie darauf verweist, daß man Investitionen (bauliche Veränderungen an einem Gebäude) nicht verschieden darnach beurteilen kann, ob sie vom Mieter oder vom Hauseigentümer vorgenommen werden. Wollte man der Beschwerde folgen, würde es sich im ersten Fall um ein "bewegliches", im zweiten Fall aber um ein "unbewegliches" Wirtschaftsgut handeln, sodaß nach § l Abs. 3 BfG 1955 verschiedene Sätze für die vorzeitige Abschreibung zur Anwendung kämen. Dies wäre aber, wie der angefochtene Bescheid richtig ausführt, völlig unvertretbar.

Da die Beschwerde sohin in keiner Richtung begründet war, mußte sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 abgewiesen werden. Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Sammlungsnummer
VwSlg 2458 F/1961
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1961:1960002185.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-58217