VwGH 29.04.1980, 2184/78
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | WRG 1959 §5 Abs2; WRG 1959 §9 Abs2; |
RS 1 | Durch den Inhalt des § 9 Abs 2 WRG wird der im § 5 Abs 2 WRG anerkannte Grundsatz des beliebigen Gebrauches und Verbrauchsrechtes desjenigen, dem ein Privatgewässer gehört, eingeschränkt. |
Normen | WRG 1959 §5 Abs2; WRG 1959 §9 Abs2; |
RS 2 | Ausführungen, wann Verfügungen des Eigentümers eines Privatgewässers genehmigungspflichtig sind (hier: Entzug von Quellwasser zur Verstärkung der 1. Wiener Hochquellwasserleitung (Eigentümer der Gemeinde Wien) aus dem Zuflußbereich eines Speicherkraftwerkes der STEWAG). |
Entscheidungstext
Beachte
Fortgesetztes Verfahren:
82/07/0250 E ;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft (STEWEAG) in Graz, vertreten durch Dr. Heinz Eger, Rechtsanwalt in Graz, Glacisstraße 69, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 15.621/17-I 5/77 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom , Zl. 15.621/19-1 5/78), betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadt Wien, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 58), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Heinz Eger, des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrat Dr. RW, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Magistratsrat Dr. HV, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 4.370,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Stadt Wien - die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - hat um die wasserrechtliche Bewilligung zur Fassung und Ableitung der Pfannbauernquelle, die auf der der mitbeteiligten Partei gehörenden Gp. 273/11 KG Aschbach zutage tritt, angesucht. Für die Überleitung des aus der Pfannbauernquelle gefaßten Wassers und die Einleitung in die I. Wiener Hochquellenleitung im Karlgraben ist ein rund 21 km langer Rohrstrang mit einem Querschnitt von 700 mm vorgesehen. Das Quellwasser fließt derzeit in den Aschbach, der bei Gußwerk in die Salza mündet, die bei Großreifling oberhalb des Kraftwerkes Krippau in die Enns mündet.
Über dieses Vorhaben hat die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung in der Zeit vom 23. bis durchgeführt. Die Beschwerdeführerin brachte in dieser Verhandlung vor, sie besitze auf Grund des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom und des Abänderungsbescheides vom die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Ennskraftwerkes Altenmarkt mit einem Ausbaudurchfluß von 100 m3/sec bei einer Ausbaufallhöhe von 24,5 m. Die Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung laufe bis ; zu diesem Kraftwerk gehöre auch das Wehrkraftwerk mit einem Ausbaudurchfluß von 15,0 m3/sec bei einer Ausbaufallhöhe von 13,4 m. Weiters besitze die Beschwerdeführerin auf Grund des Bescheides des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (richtig des Landeshauptmannes von Steiermark) vom die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Ennskraftwerkes Krippau mit einem Ausbaudurchfluß von 120 m3/sec bei einer Ausbaufallhöhe von 23,0 m auf die Dauer von 90 Jahren. Auch hier bestehe ein Wehrkraftwerk mit einem Ausbaudurchfluß bis zu 60 m3/sec bei einer Ausbaufallhöhe von 14,0 m. In beiden Bescheiden sei kein Vorbehalt im Sinne des § 13 Abs. 4 WRG 1959 enthalten. Gegen die projektierte Fassung und Ableitung der genannten Quelle bestehe grundsätzlich kein Einwand unter der Voraussetzung, daß für die in den Kraftwerken der Beschwerdeführerin entstehende Aufbringungsminderung (arbeits- und leistungsmäßig) eine Entschädigung geleistet werde. Es werde aber das Ersuchen gestellt, über die erforderlichen Eingriffe in die Wasserbenutzungsrechte der Beschwerdeführerin sowie über die Entschädigungsforderung gesondert zu entscheiden, falls es nicht zum Abschluß einer gütlichen Vereinbarung kommen sollte, die von seiten der Beschwerdeführerin angestrebt werde. Weiters werde ersucht, der mitbeteiligten Partei vorzuschreiben, daß von dieser Vorrichtungen getroffen und ständig unter Kontrolle und in Funktion gehalten werden, die laufend die abgeleiteten Wassermengen bei der Quellfassung aufzeichnen, wobei der Beschwerdeführerin diese Aufzeichnungen zugänglich zu halten seien. Diese Aufzeichnungen könnten dann für die Ermittlung der zu leistenden Entschädigung herangezogen werden. Die mitbeteiligte Partei wendete ein, in den Projektsunterlagen sei ausführlich nachgewiesen, daß die beiden Kraftwerke Krippau und Altenmarkt durch die Ableitung der Wässer der Pfannbauernquelle nicht beeinträchtigt würden. Nach den Daten der Hydrographie lasse sich zwar rein rechnerisch eine Verminderung der Wasserführung ermitteln. Diese Reduktion der Wasserführung bewege sich aber in einem Bereich, der sich bei der Energieerzeugung nicht mehr auswirke. Entschädigungsforderungen seien daher mangels eines tatsächlichen Schadens nicht gerechtfertigt. Aus diesem Grunde sei die Einräumung eines Zwangsrechtes nicht notwendig und sei eine solche von der mitbeteiligten Partei auch nicht beantragt worden.
Mit dem nun bekämpften Bescheid vom erteilte die belangte Behörde gemäß §§ 9 Abs. 2, 10, 100 und 111 WRG 1959 der Stadt Wien (Wasserwerke) auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und des eingereichten Projektes bei Einhaltung bestimmter Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Fassung und Überleitung der Pfannbauernquelle in der KG Aschbach in die I. Wiener Hochquellenleitung in der vollen Schüttungshöhe sowie zur Errichtung und zum Betrieb der dazu dienenden Anlagen einschließlich der Ableitungstrasse in den KG Aschbach, Mürzsteg, Krampen und Neuberg. Ein gesonderter Abspruch über das Begehren der Beschwerdeführerin findet sich im Spruch des bekämpften Bescheides nicht. In der Begründung dieses Bescheides wird hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin eingewendeten Kraftwerks-Leistungsverminderung ausgeführt, daß eine solche - wenn überhaupt - höchstens die Größenordnung von Zehntelprozent der derzeitigen Leistungen hätte, sodaß hiedurch die Vorteile für die Wasserversorgung Wiens im Sinne des § 64 WRG 1959 bei weitem aufgewogen erschienen. Der mitbeteiligten Partei sei aber darin beizupflichten, daß die beiden Ennskraftwerke Krippau und Altenmarkt durch die Ableitung der Wässer der Pfannbauernquelle gar nicht beeinträchtigt würden. Zwar lasse sich nach den Daten der Hydrographie rein rechnerisch eine Verminderung der Wasserführung ermitteln, doch bewege sich diese in einem sich für die Energieerzeugung praktisch nicht mehr auswirkenden Rahmen. Es bedürfe daher mangels eines tatsächlichen Schadens keiner Zwangsrechtseinräumung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Entschädigung für die nachteiligen Auswirkungen der Ableitung der Pfannbauernquelle aus dem Einzugsgebiet der Kraftwerke Krippau und Altenmarkt auf das Regelarbeitsvermögen, die Engpaßleistung, die gesicherte Leistung und den Erlös dieser Kraftwerke verletzt. Die Meinung der mitbeteiligten Partei, daß die eingezogene und abgeleitete Wassermenge aus der Pfannbauernquelle auf der Strecke vom Ursprung bis zu den Kraftwerken der Beschwerdeführerin längst versiegt oder verdunstet sei und damit für die Erzeugung elektrischer Energie nicht mehr zur Verfügung stehe, widerspreche den Tatsachen. Wäre diese Ansicht richtig, so könnte weder ein großer Fluß noch ein Strom entstehen, da die Zubringer bis zu ihrer Einmündung in das nächstgrößere Fließgewässer ja versiegt oder verdunstet wären. Das Wasserdargebot eines Einzugsgebietes könne in den meisten Fällen nur rechnerisch ermittelt werden. Diese Ergebnisse lägen den Planungen für die Wassernutzung zugrunde. Die faktische Abweisung der Entschädigungsforderung sei auch deshalb zu Unrecht erfolgt, weil in einem fast gleichgelagerten Fall der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde sowohl ihre Entschädigungsforderung für die Erzeugungsminderung ihrer Murkraftwerke Pernegg und Laufnitzdorf als auch die der übrigen unterliegenden Eigentümer von Wasserbenutzungsrechten im vollen Umfang anerkannt und festgestellt worden sei, daß über diese Entschädigungsforderungen in einem besonderen Verfahren entschieden werde, falls es nicht zum Abschluß gütlicher Vereinbarungen kommen sollte. Der angefochtene Bescheid setze sich über die wohlerworbenen uneingeschränkten Rechte im Widerspruch zum Verhandlungsergebnis hinweg, obwohl der Amtssachverständige ausdrücklich von einer Beeinträchtigung der derzeitigen Leistung der beiden Kraftwerke spreche. Der angefochtene Bescheid gebe eine unrichtige Ansicht wieder, wenn darin festgestellt werde, daß sich die Leistungsverminderung in einem auf die Energieerzeugung praktisch nicht mehr auswirkenden Rahmen bewege und es aus diesen Erwägungen auch keiner Zwangsrechtseinräumung bedürfe. Diese Feststellung stelle eine völlig unbegründete Behauptung dar, die durch Verfahrensergebnisse nicht gedeckt sei.
Über diese Beschwerde sowie über die von der mitbeteiligten Partei eingebrachte Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof nach durchgeführter mündlicher Verhandlung erwogen:
Unbestritten ist, daß die neue Wasserleitungsanlage der mitbeteiligten Partei aus einer auf ihrem Grund und Boden entspringenden Quelle, die als Privatgewässer im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zu beurteilen ist, gespeist wird. Die Benutzung der Privatgewässer steht nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen demjenigen zu, denen sie gehören. Unbestritten ist ebenfalls, daß für das Vorhaben der mitbeteiligten Partei eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken, daß die Bewilligungspflicht nach dieser Gesetzesstelle gegeben ist. Der belangten Behörde, als der nach § 100 Abs. 1 lit. e WRG 1959 zuständigen Behörde, oblag es gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 demnach, das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach Abs. 2 desselben Paragraphen sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen. Nach Abs. 3 desselben Paragraphen richtet sich, inwiefern bestehende Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, nach den Vorschriften des sechsten Abschnittes. Demnach darf nach diesen Vorschriften eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden, wenn durch sie eine rechtmäßig geübte Wassernutzung beeinträchtigt wurde. Die Enteignung einer solchen Wassernutzung ist zum Zwecke nutzbringender Verwendung der Gewässer gemäß § 64 Abs. 1 lit. c WRG 1959 in dem erforderlichen Maße zulässig, wenn die geplante Wasseranlage sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeführt werden könnte und ihr gegenüber der zu enteignenden Wasserberechtigung eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 4663/A) sind die Wasserrechtsbehörden nicht berechtigt, außerhalb des Falles bescheidmäßiger Begründung von Zwangsrechten unter Berufung auf § 117 WRG 1959 über Entschädigungsleistungen für die Verletzung (Beschränkung) bestehender Wasserbenutzungsrechte abzusprechen. Die Bewilligung der vorliegend geplanten Wasserleitungsanlage konnte somit grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn feststand, daß die behauptete Verletzung der Wasserrechte der Beschwerdeführerin nicht vorliegt oder die eben erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der allenfalls erforderlichen Enteignung des Wasserbenutzungsrechtes der Beschwerdeführerin gegeben waren.
Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren dahin gehend Einwendungen erhoben, daß sie die Verletzung zweier bestehender Wasserbenutzungsrechte behauptete und für die Verletzung dieser Rechte die Einräumung von Zwangsrechten im erforderlichen Ausmaß und eine Entschädigung hiefür begehrte. Bei jeder Einwendung ist der Antrag mitzudenken, das Vorhaben nicht, zumindest nicht der geplanten Art nach, zu bewilligen (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Zl. 1590/54, und vom , Zl. 1452/64). Hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall, übrigens auch dem ausdrücklichen Verlangen der mitbeteiligten Partei folgend, kein Zwangsrecht hinsichtlich der behaupteten Verletzung der Wasserrechte der Beschwerdeführerin eingeräumt und die angestrebte Bewilligung erteilt, dann ist die Erteilung des wasserrechtlichen Konsenses einer gleichzeitigen Abweisung des bezüglichen Parteibegehrens gleichzuhalten. Die belangte Behörde hat somit eine Verletzung der Wasserrechte der Beschwerdeführerin verneint.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides ist es ohne Bedeutung, ob in einem gleichgearteten Bewilligungsverfahren eine Entscheidung über erforderliche Eingriffe in Wasserbenutzungsrechte und die hiefür zu leistenden Entschädigungen einer gesonderten Entscheidung vorbehalten worden ist - mag auch in der Folge eine gütliche Einigung zwischen den Parteien erzielt worden sein -, weil aus einem solchen generellen Vorbehalt nicht zu erkennen ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Enteignung und Entschädigung tatsächlich gegeben sind. Die vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in der Verhandlung abgegebene Äußerung, im Zusammenhang mit den Leistungsverminderungen im Bereich der STEWEAG Kraftwerke - diese Abminderungen hätten die Größenordnung von Zehntelprozent der derzeitigen Leistungen - könne festgestellt werden, daß die Vorteile für die Wasserversorgung Wiens die Einräumung von Zwangsrechten gegenüber der STEWEAG rechtfertigen, bringt auch nur zum Ausdruck, daß seiner Ansicht nach die Voraussetzungen für eine allfällige Einräumung eines Zwangsrechtes nach § 64 Abs. 1 lit. c WRG 1959 gegeben wären. Schließlich läßt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch die Tatsache, daß in den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden für die Ennskraftwerke kein Vorbehalt gemäß § 13 Abs. 4 WRG 1959 aufgenommen worden sei, keine Schlüsse auf die zu lösende Frage zu, nämlich ob allein schon durch eine zur Ausnutzung der Wasserkraft im öffentlichen Gewässer der Enns erteilte Bewilligung die wasserrechtlich geschützten Rechte nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 in dem gesamten Einzugsgebiet des ausgenützten Gewässers von den Berechtigten nicht mehr oder unter welchen Voraussetzungen ausgeübt werden dürfen.
Zwar ist das Privateigentum der mitbeteiligten Partei an der Pfannbauernquelle anerkannt; allein aus diesem Rechtsverhältnis kann noch nicht gefolgert werden, daß der Eigentümer mit dem dieser Quelle entströmenden Wasser beliebig und ohne Rücksicht auf die bisher bestehenden Abflußverhältnisse verfügen könnte. Nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 bedarf nämlich die Benutzung der privaten Gewässer einer Bewilligung, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt werden kann. Hierin liegt eine Einschränkung des in § 5 Abs. 2 WRG 1959 anerkannten Grundsatzes des beliebigen Gebrauches und Verbrauchsrechtes desjenigen, dem ein Privatgewässer gehört. Diese Beschränkung der Benutzungsrechte des Besitzers eines Privatgewässers und damit auch insbesondere der Schutz fremder Rechte gegen willkürliche Verfügungen des Eigentümers eines Privatgewässers besteht darin, daß er zur Ableitung des seiner Quelle entspringende Wassers die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde einholen muß, wenn dadurch auf fremde Rechte oder in die erwähnten Verhältnisse der Gewässer Einfluß geübt werden kann. Daraus muß notwendigerweise gefolgert werden, daß jede über diese Grenze hinausreichende Verfügung des Eigentümers mit dem sein Eigentum bildenden Privatgewässer nicht mehr ein Recht dieses Eigentümers ist, daß er vielmehr die Befugnis hiezu nur durch eine behördliche Bewilligung erhalten kann, welche aber, sofern dadurch fremde Rechte benachteiligt werden sollen, nach § 12 Abs. 2 und 3 WRG 1959 nur nach Einräumung eines Zwangsrechtes und gegen entsprechende Schadloshaltung des Besitzers des fremden Rechtes erteilt werden kann. Dies trifft nun im vorliegenden Fall zu, da das Wasser der Pfannbauernquelle nunmehr aufgefangen und der Wasserversorgungsanlage der Stadt Wien zugeführt werden soll, wodurch der bisherige Abfluß insbesondere in der Enns und damit die Höhe des Wasserstandes eingeschränkt würde. Die belangte Behörde ist im bekämpften Bescheid auch von einer Minderung der Wasserführung ausgegangen, doch hat sie angenommen, daß sich diese in einem sich für die Energieerzeugung praktisch nicht mehr auswirkenden Rahmen bewege und es daher mangels eines tatsächlichen Schadens keiner Zwangsrechtseinräumung bedürfe. Für eine solche Annahme ist aber eine fachkundige Aussage vonnöten, in der begründend dargelegt werden müßte, daß durch die geplante Ableitung des Quellwassers der Pfannbauernquelle kein solcher Einfluß auf die Höhe des Wasserstandes in der Enns ausgeübt wird, der die rechtmäßig bestehenden Wasserkraftnutzungen der Beschwerdeführerin in der Enns verletzt. Da der Sachverhalt sohin in einem wesentlichen Punkt, nämlich in der Beurteilung, inwiefern dem Vorhaben bestehende Rechte allenfalls entgegenstehen und diese durch Einräumung von Zwangsrechten beschränkt werden müssen, einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. c und d und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542. Das in der Verhandlung gestellte Begehren für Schriftsatzaufwand und Stempelgebühren war zurückzuweisen, da gemäß § 59 Abs. 2 VwGG 1965 der Antrag für Schriftsatzaufwand im Schriftsatz und für Leistungen betreffend Stempelgebühren binnen einer Woche nach dem Entstehen der Leistungspflicht zu stellen ist. Eine gesonderte Vergütung für Umsatzsteuer ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Wien, am
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Normen | WRG 1959 §5 Abs2; WRG 1959 §9 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1978002184.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-58216