VwGH 12.02.1965, 2179/63
VwGH 12.02.1965, 2179/63
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Beiträge eines Kraftfahrzeughändlers zur Finanzierung der Werbung durch eine Einrichtung des Lieferwerks zählen für ihn - wenn sie nach Zahl und Type der von ihm bezogenen Kraftfahrzeuge abgestuft sind - zu den Anschaffungskosten dieser Kraftfahrzeuge. |
Norm | |
RS 2 | Das Entgelt, das eine Autoreparaturwerkstätte vom Lieferwerk für die Durchführung sogenannter Garantieleistungen erhält, gehört zum steuerpflichtigen Umsatz, AUCH soweit es die hiebei erforderlichen Bestandteile umfaßt, wenn diese von der Reparaturwerkstätte selbst geliefert werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3223 F/1965 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1965:1963002179.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-58203