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VwGH 12.02.1965, 2179/63

VwGH 12.02.1965, 2179/63

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Beiträge eines Kraftfahrzeughändlers zur Finanzierung der Werbung durch eine Einrichtung des Lieferwerks zählen für ihn - wenn sie nach Zahl und Type der von ihm bezogenen Kraftfahrzeuge abgestuft sind - zu den Anschaffungskosten dieser Kraftfahrzeuge.
Norm
RS 2
Das Entgelt, das eine Autoreparaturwerkstätte vom Lieferwerk für die Durchführung sogenannter Garantieleistungen erhält, gehört zum steuerpflichtigen Umsatz, AUCH soweit es die hiebei erforderlichen Bestandteile umfaßt, wenn diese von der Reparaturwerkstätte selbst geliefert werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3223 F/1965
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1963002179.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-58203