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VwGH 07.02.1958, 2177/54

VwGH 07.02.1958, 2177/54

Rechtssatz


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Normen
EStG 1939 §4 Abs1;
EStG 1939 §6 Z3;
EStG 1953 §4 Abs1;
EStG 1953 §6 Abs1 Z3;
RS 1
Wenn VERLUSTBRINGENDE EXPORTGESCHÄFTE abgeschlossen werden mußten, um aus Importgeschäften herrührende Devisenschulden begleichen zu können, dann sind die Verluste aus den Exportgeschäften durch Bildung einer steuerrechtlich zulässigen RÜCKSTELLUNG für ungewisse Schulden zwecks richtiger Ermittlung des Wertes der am Bilanzstichtag noch aushaftenden Devisenschulden zu berücksichtigen.

*

E , 2177/54 #1;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1958:1954002177.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-58195