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VwGH 04.01.1966, 2169/64

VwGH 04.01.1966, 2169/64

Rechtssätze


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Normen
BAO §132;
BAO §184 Abs1;
BAO §184;
RS 1
Die Vernichtung bzw Nichtaufbewahrung von Uraufzeichnungen über die Verrechnung der Erlöse (hier: Paragonblocks) rechtfertigt die Schätzung des Betriebsergebnisses durch die Abgabenbehörde. Auf den Grund der Vernichtung bzw Nichtaufbewahrung kommt es dabei nicht an (Hinweis E , 1802/60, E , 2873/54, VwSlg 1729 F/1957).

*

E , 2169/64 #1;
Norm
BAO §184 Abs1;
RS 2
Ausführungen

a) darüber, daß ein Verstoß gegen das Belegprinzip nicht schlechthin durch eine Zeugenaussage über die Erlösverrechnung saniert werden kann;

b) über die Bedeutung des Materialindex für die Schätzung der Betriebsergebnisse im Friseurgewerbe.

*

E , 2169/64 #2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1966:1964002169.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-58180

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