VwGH 30.05.1961, 2164/60
VwGH 30.05.1961, 2164/60
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wird ein Vetrag auf bestimmte Zeit mit der Abrede geschlossen, daß seine Geltung sich nach Ablauf dieser Zeit, wenn er nicht gekündigt wird, von selbst um einen bestimmten Zeitraum und nach Ablauf dieses weiteren Zeitraums, falls nicht gekündigt wird, abermals um denselben Zeiraum und so fort verlängert, dann liegt nicht ein Vertrag auf unbestimmte Zeit vor. Der Gebührenbemessung kann daher nicht der gesetzliche Vervielfacher für wiederkehrende Leistungen auf unbestimmte Zeit zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist, wenn die Anzahl der Verlängerungszeiträume unbekannt ist, der 25fache Jahresbetrag der jährlichen Leistung der Gebührenbemessung zugrunde zu legen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0438/56 E VwSlg 1473 F/1956 RS 1 |
Norm | |
RS 2 | Ausführungen darüber, dass die Bfrn die sie nach dem Gesetz treffende Pflicht die Gebühr zu bezahlen nicht dadurch befreit wurde, dass nach dem Vertrag der Pächter die Entrichtung der Gebühr übernommen hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1961:1960002164.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-58173