Suchen Hilfe
VwGH 15.01.1968, 2162/65

VwGH 15.01.1968, 2162/65

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
BauO Wr §60 Abs1 litb;
RS 1
Für die Errichtung einer unter der Erde befindlichen Drainageleitung auf Bauplätzen ist gemäss § 60 Abs 1 lit b BauO für Wien eine baubehördliche Bewilligung erforderlich.
Normen
BauO Wr §60;
BauO Wr;
RS 2
Eine bauliche Anlage ist dann unter § 60 BauO für Wien zu subsumieren, wenn deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erfordert, sie mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren.
Normen
ABGB §1478;
BauO Wr;
RS 3
Die BauO für Wien kennt keine Ersitzung und Verjährung.
Normen
BauO Wr §60;
BauO Wr;
RS 4
Vermutung der Erteilung einer Baubewilligung und dann nicht in Frage, wenn es sich um ein Gebiet handelt, das schon vor Erteilung der Baubewilligung zum Gemeindegebiet der Stadt Wien gehörte und noch alle Akten aus der Zeit der Bauführung vorhanden sind.
Normen
BauO Wr §128;
BauO Wr §129 Abs10;
RS 5
Aus einer Benützungsbewilligung kann ein Recht auf Belassung eines der Bauordnung oder dem Baukonsens nicht entsprechenden Zustandes nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 7265 A/1968
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1968:1965002162.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-58169