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VwGH 07.10.1966, 2161/65

VwGH 07.10.1966, 2161/65

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG 1953 gehören Forderungen aus einem Darlehen, das ein Gewerbetreibender einem anderen Unternehmen gewährt hat, um eine Anstellung bei diesem zu erlangen, nicht zum Betriebsvermögen des Gewerbetreibenden, sodaß Verluste aus dieser Darlehensgewährung nicht zu einer Minderung des Gewinnes führen. Amerkung: Im Beschwerdefall war der Inhaber einer Handelsagentur gegen Stellung einer Kaution (angeblich mit der Nebenabrede, daß diese nicht verfallen sollte) Angestellter eines anderen Unternehmens geworden, das jedoch in der Folge notleidend wurde und die Kaution nicht zurückzahlen konnte.

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E , 2161/65 #1 VwSlg 3510 F/1966
Normen
RS 2
Ausführungen zur Frage, ob eine angeblichen aus der Hingabe eines Darlehens zum Zwecke der Erlangung eines Dienstvertrages entstandene Forderung zum Betriebsvermögen der vom Steuerpflichtigen betriebenen Handelsagentur gehört und ihr Verlust daher zu einer Minderung des aus der Agentur erzielten Gewerbegewinnes führte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3510 F/1966
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1966:1965002161.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-58167