VwGH 16.03.1978, 2158/77
VwGH 16.03.1978, 2158/77
Rechtssätze
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Norm | ASVG §66 idF 1962/013; |
RS 1 | Der Tatbestand, an den die Beitragspflicht geknüpft wird, ist mit der Begründung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses verwirklicht; gemäß § 10 Abs 1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung und gemäß § 55 leg cit sind die allgemeinen Beiträge, sofern nicht anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu entrichten. |
Norm | ASVG §66 idF 1962/013; |
RS 2 | Die Vollstreckbarkeit tritt ein, sobald die in der Einmahnung des rückständigen Betrages angegebene Zahlungsfrist - erfolglos - abgelaufen ist; der gemäß § 64 Abs 2 und 3 ASVG erst nach vorangegangener Mahnung auszufertigende Rückstandsausweis ist kein Bescheid, sondern nur die zur Eintreibung der nicht rechtzeitig entrichteten Beiträge gebotene Aufstellung über den Stand der offenen Zahlungsverbindlichkeiten. |
Norm | ASVG §66 idF 1962/013; |
RS 3 | Der Sicherstellungsauftrag kann künftige Beitragszeiträume in jenem Ausmaß erfassen, das zur Erreichung des Zweckes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage des Beitragsschuldners, auf vermeidbare Härten und auf das Verbot der Schadenszufügung (§ 1295 Abs 2 ABGB) angemessen und vertretbar ist. |
Normen | |
RS 4 | Die Einspruchsbehörde hat den im gerichtlichen Exekutionsverfahren schon in Vollzug gesetzten Sicherstellungsauftrag - ohne Beachtung vorhandener Oppositionsgründe - allein darauf zu überprüfen, ob die im Zeitpunkt seiner Erlassung hiefür erforderlichen sachlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0746/73 E VS VwSlg 8721 A/1974 RS 1 |
Norm | ASVG §66 idF 1962/013; |
RS 5 | Von einer wesentlichen Erschwerung der Einbringung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine keineswegs zweifelhafte vollständige Hereinbringung künftiger Beiträge erst - z. B. wegen einer vorübergehenden Zahlungsschwierigkeit - durch die Exekution zu bewirken sein wird. Der Sicherstellungsauftrag könnte in diesem Fall lediglich dazu dienen, die ersten Schritte einer solchen Exekution vorweg zu nehmen. |
Normen | |
RS 6 | Der Sicherstellungsauftrag ist ein Bescheid. Auch für ihn gilt, daß über eine Sache, die bereits Inhalt des Spruches eines früheren Sicherstellungsauftrages ist, nicht neuerlich abgesprochen werden darf. Durch den früher erlassenen Sicherstellungsauftrag ist in dessen Umfang der Anspruch auf Erlassung eines Sicherstellungsauftrages erschöpft. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 9507 A/1978 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1977002158.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-58162