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VwGH 27.05.1971, 2156/70

VwGH 27.05.1971, 2156/70

Rechtssatz


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Normen
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §11 Abs2 Z1;
RS 1
Wird ein Kaufvertrag über den Verkauf einer Liegenschaft bzw eines Bauwerkes rechtswirksam abgeschlossen, so wird die Grunderwerbsteuerpflicht durch das diesem Rechtsgeschäft zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft ausgelöst. Es ist dabei ohne Belang, ob der Vekäufer Eigentümer der verkauften Liegenschaft oder des verkauften Bauwerkes ist oder nicht. Die Behörde ist nicht gehalten, den Kaufvertrag über dessen Wortlaut hinaus darauf zu überprüfen, ob und aus welchen Gründen Verpflichtungen von den Vertragsparteien eingegangen worden sind. Der für den Verzicht auf Hauptmietrechte und auf die Benützung des verkauften Bauwerkes gezahlte Entschädigungsbetrag ist ein Teil der Gegenleistung gemäß § 11 Abs 2 Z 1 GrEStG 1955.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4242 F/1971;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1970002156.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-58158