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VwGH 24.09.1965, 2154/64

VwGH 24.09.1965, 2154/64

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Nur ein von außen kommendes, dem Einflußbereich des Antragstellers entzogenes Ereignis kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares iSd § 71 Abs 1 lit a AVG sein, was in gleicher Weise gilt, wenn es sich um ein Ereignis in der Person eines Angestellten des Antragstellers handelt. Das irrtümliche Ablegen des Bescheides durch einen Angestellten hat demnach der Bfr als nicht von außen kommend zu vertreten und demgemäß ist ihm die dadurch verursachte Unkenntnis der Zustellung des Bescheides auch als verschuldet zuzurechnen. (Hinweis auf E vom , 0236/61)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1964002154.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-58156