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VwGH 10.04.1964, 2154/63

VwGH 10.04.1964, 2154/63

Rechtssatz


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Normen
EStG 1953 §18 Abs1 Z2;
EStG 1953 §3 Abs1 Z7;
RS 1
Beamte, die in den Aufsichtsrat einer AG entsendet werden, an der die Republik Österreich als Aktionär beteiligt ist, sind mit den von der Dienstbehörde ausgezahlten Aufsichtsratsvergütungen nach § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1953 einkommensteuerpflichtig. Die Tatsache, daß die AG die Aufsichtsratsvergütungen an den Bund abführt, während der beamtete Aufsichtsrat nicht die ganze Vergütung erhält, ändert an der steuerrechtlichen Beurteilung nichts. Die Aufsichtsratsvergütung ist nur insoweit gemäß § 3 Abs 1 Z 7 EStG 1953 steuerfrei, als es sich bloß um den Einsatz eines mit der entfalteten Tätigkeit verbundenen Aufwandes handelt. *

E , 2154/63 #1 VwSlg 3061 F/1964;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3061 F/1964
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1964:1963002154.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-58155