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VwGH 23.04.1963, 2150/61

VwGH 23.04.1963, 2150/61

Rechtssätze


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Normen
EStG 1953 §67 Abs1;
EStG 1953 §67 Abs11;
EStG 1953 §67 Abs2;
EStG 1953 §67 Abs3;
RS 1
Die Begünstigung des § 67 Abs 7 EStG 1953 erstreckt sich nur auf Bezüge, die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen und aus diesem Grund als Gebührnisse anfallen. Eine nach Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlte Tantieme fällt nicht unter derartige Bezüge (Hinweis: Für die Versteuerung dieser Tantieme kommt demnach § 67 Abs 11 EStG 1953 in Betracht).

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E , 2150/61 #1 VwSlg 2850 F/1963
Normen
EStG 1953 §67 Abs1;
EStG 1953 §67 Abs11;
EStG 1953 §67 Abs2;
EStG 1953 §67 Abs3;
RS 2
Wird einem Dienstnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis und nach Auszahlung des letzten laufenden Arbeitslohnes noch eine Gewinnbeteiligung ausgezahlt, dann kann diese Gewinnbeteiligung nicht den festen Steuersätzen nach § 67 Abs 1 EStG 1953 und § 67 Abs 2 EStG 1953 ohne Anwendung der "Sechstelbestimmung" des § 67 Abs 3 EStG 1953 unterworfen werden. Die Begünstigung nach § 67 Abs 7 EStG 1953 dieser Gesetzesstelle bezieht sich nur auf solche Bezugsteile, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst werden. *

E , 2150/61 #2 VwSlg 2850 F/1963

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2850 F/1963
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1961002150.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-58152