VwGH 16.04.1958, 2150/57
VwGH 16.04.1958, 2150/57
Rechtssatz
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Norm | GebG 1957 §33 TP20; |
RS 1 | Ein zwischen zwei Ehegatten während eines gerichtlichen Ehescheidungsverfahrens abgeschlossener Vertrag, mit dem sich nicht nur der Ehemann zu einer bestimmten Unterhaltsleistung an die Frau verpflichtet, sondern die Ehegatten sich auf über die fernere Benützung der Wohnung, die Aufteilung der Wohnungseinrichtung ua einigen, geht über eine bloße Vereinbarung über die Höhe des gesetzlichen Unterhaltes hinaus und unterliegt demnach der Gebühr als außergerichtlicher Vergleich über einen anhängigen Rechtsstreit (hier 1 Prozent vom 12 1/2 fachen Jahreswert des vereinbarten Unterhaltsbetrages), nicht als Vereinbarung über den gesetzlichen Unterhalt (1 Prozent vom dreifachen Jahreswert). * E , 2751/52 #1 VwSlg 1161 F/1955 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1955/05/16 2751/52 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1958:1957002150.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-58151