Suchen Hilfe
VwGH 15.09.1971, 2144/70

VwGH 15.09.1971, 2144/70

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
ASVG §420 Abs7;
RS 1
Ausführungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Vorhandensein "regelmäßiger geschäftlicher Beziehungen", das die Bestellung zum Versicherungsvertreter ausschließt, angenommen werden kann.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Donner und die Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Härtel, Dr. Raschauer, Dr. Zach und DDr. Heller als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsoberkommissär Dr. Arnberger, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. HH in A, vertreten durch Dr. Helmut Wildmoser, Rechtsanwalt in Linz, Schillerstraße 11, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , Zl. 27.003/8-10/70 (mitbeteiligte Partei: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien XX, Webergasse 2-6), betreffend Enthebung vom Amt des Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses und vom Amt eines Versicherungsvertreters bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Helmut Wildmoser, des Vertreters der belangten Behörde Ministerialrat Dr. FK, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, WP, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft entsandte den Beschwerdeführer als Vertreter der Dienstgeberkurie in den Landesstellenausschuß der Landesstelle A der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt - der mitbeteiligten Partei (im folgenden kurz als "AUVA." bezeichnet). Nachdem der Genannte am als Versicherungsvertreter angelobt worden war, bestellte ihn der Landesstellenausschuß der Landesstelle A der AUVA. zum Vorsitzenden. Infolge Ablaufes der Amtsdauer der Verwaltungskörper (§ 425 ASVG) entsandte die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft am den Beschwerdeführer neuerlich als Versicherungsvertreter in den Vorstand sowie in den Landesstellenausschuß A der AUVA. Er wurde am in dieser Funktion angelobt und am selben Tag neuerlich zum Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der bezeichneten Landesstelle gewählt.

Die belangte Behörde sprach mit dem angefochtenen Bescheid aus, daß der von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft am als Versicherungsvertreter im Vorstand sowie im Landesstellenausschuß A der AUVA. entsandte Beschwerdeführer gemäß § 423 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 420 Abs. 7 ASVG als Vorsitzender des Landesstellenausschusses der Landesstelle A der AUVA. und auf Grund der angeführten Bestimmungen auch als Versicherungsvertreter im Vorstand sowie im Landesstellenausschuß der Landesstelle A der AUVA. enthoben werde. Unter einem sprach die belangte Behörde aus, daß gemäß § 423 Abs. 6 ASVG sich diese Enthebung auch auf das gemäß § 427 Abs. 2 ausgeübte Amt eines Versicherungsvertreters in der Hauptversammlung der AUVA. erstrecke.

In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, daß die AUVA. seit geraumer Zeit einen Umbau des Arbeitsunfallkrankenhauses in A durchführe, der in mehreren Bauetappen vollzogen werde, wobei die unmittelbare Bauabrechnung der Landesstelle A der AUVA. obliege. Im Verlauf des Jahres 1970 habe der Stellvertreter des leitenden Angestellten der Landesstelle A der AUVA., JM, der Hauptstelle der Anstalt in Wien, seine Befürchtungen mitgeteilt, daß es bei den von der Firma H in A vorgelegten Rechnungen für die Bauetappe II des Umbaues des Arbeitsunfallkrankenhauses in A zu Unregelmäßigkeiten gekommen sein könnte. Die Hauptstelle der Anstalt in Wien habe daraufhin ihr Kontrollreferat beauftragt, die Angelegenheit in A zu prüfen. Am sei in der Sitzung des Verwaltungsausschusses des Vorstandes der Anstalt ein Zwischenbericht dieses Kontrollausschusses verlesen worden. Bei dieser Gelegenheit sei dem bei dieser Sitzung anwesenden Vertreter der belangten Behörde zur Kenntnis gelangt, daß der Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Landesstelle A der AUVA., der Beschwerdeführer, Inhaber der gleichnamigen Firma für Sanitär-, Klima-, Lüftungs- und Heizungsanlagen sowie Wasserinstallationen sei, die am Umbau des Arbeitsunfallkrankenhauses A mitgewirkt habe und deren Abrechnungen Gegenstand der Untersuchungen des Kontrollreferates der Hauptstelle der AUVA. in Wien seien. Der Vertreter der belangten Behörde bei der AUVA. habe davon unverzüglich die belangte Behörde in Kenntnis gesetzt und diese habe daraufhin durch den Erlaß vom den in der Sitzung des Verwaltungsausschusses des Vorstandes der AUVA. vom erstatteten Bericht über die Überprüfung der Endabrechnungen des Beschwerdeführers zum Anlaß genommen, die AUVA. einzuladen, für eine beschleunigte Durchführung der notwendig gewordenen Erhebungen Sorge zu tragen und über deren Ergebnis der belangten Behörde zu berichten. Dieser Erlaß sei in der Sitzung des Verwaltungsausschusses des Vorstandes der AUVA. vom behandelt worden. Als der belangten Behörde seinerzeit erstmalig bekanntgeworden sei, daß die Firma des Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der Landesstelle A als Kontrahent beim Umbau des Arbeiterunfallkrankenhauses A aufgetreten gewesen sei, habe man ursprünglich die Auffassung vertreten, daß die Entsendung des Beschwerdeführers als Versicherungsvertreter erst zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu welchem die Arbeiten der Firma H zum Umbau des Arbeitsunfallkrankenhauses A abgeschlossen gewesen seien und demnach seiner Entsendung die Vorschrift des § 420 Abs. 7 ASVG nicht entgegengestanden sei. Im Zuge der Gespräche über die von der AUVA. geführten Erhebungen bezüglich der von der Firma H vorgelegten Bauabrechnungen zur II. Bauetappe sei aber der belangten Behörde klar geworden, daß die Geschäftsverbindung der Firma H zur AUVA. nicht nur auf die II. Bauetappe beim Umbau des Arbeitsunfallkrankenhauses A beschränkt gewesen sei, sondern daß die Firma auch an der III. Bauetappe des Umbaues des Arbeitsunfallkrankenhauses A mitgearbeitet gehabt habe und daß des weiteren auch noch andere Aufträge der AUVA. durch die Firma H endigt worden seien. Die belangte Behörde habe daher in weiterer Folge von dem ihr durch § 449 Abs. 2 ASVG eingeräumten Recht Gebrauch gemacht und in die bei der AUVA. befindlichen Unterlagen durch einen beauftragten Bediensteten Einsicht genommen. Auf Grund dieser Erhebungen habe sich ergeben, daß die Firma H nicht nur Aufträge beim Umbau des Arbeitsunfallkrankenhauses A übernommen, sondern auch Aufträge der AUVA. im Arbeitsunfallkrankenhaus W sowie im Rehabilitationszentrum T ausgeführt habe.

Die belangte Behörde führte sodann unter Bezugnahme auf die von ihr im einzelnen angeführten Rechnungen der Firma H vom , vorn , vom und vorn (mit Angabe der Rechnungsbeträge) aus, daß der Beschwerdeführer - wie sich aus den bezeichneten Rechnungen, die keineswegs Anspruch auf Vollständigkeit erheben könnten, ergebe - schon im Zeitpunkt seiner Entsendung als Versicherungsvertreter für die laufende Amtsperiode der Verwaltungskörper am in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen zur AUVA. gestanden sei und daher seine Entsendung durch die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft der Bestimmung des § 420 Abs. 7 ASVG widersprochen habe. Weiters ergebe sich unter anderem auch aus den von der belangten Behörde näher bezeichneten Rechnungen der genannten Firma vom , vom , vom , vom und vom (ebenfalls mit Angabe der Rechnungsbeträge), daß diese regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen auch nach der Angelobung des Beschwerdeführers am weiter fortgesetzt worden seien. Darüber hinaus habe die belangte Behörde bei ihren Erhebungen feststellen müssen, daß diese geschäftlichen Beziehungen mit der AUVA. auch im gegenwärtigen Zeitpunkt noch andauerten. Die Firma H habe zwar der AUVA. mit Schreiben vom  mitgeteilt, sie lege im Hinblick darauf, daß der Firmeninhaber, der Beschwerdeführer, Obmann (richtig: Vorsitzender) des Landesstellenausschusses der Landesstelle A der AUVA. sei, die von ihr übernommenen Arbeiten beim Umbau des Arbeitsunfallkrankenhauses A (ausgenommen die Fertigstellung der Klimaanlage) nieder und führe auch früher übernommene Aufträge nicht mehr aus; dessenungeachtet bestünden aber tatsächlich die geschäftlichen Beziehungen der Firma H zur AUVA. auch im gegenwärtigen Zeitpunkt noch fort. Aus einer von der AUVA. angefügten Aufstellung ergebe sich, daß bei der Anstalt im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht liquidierte Rechnungen der Firma H aus deren Tätigkeit bei der III. Bauetappe des Umbaues des Arbeitsunfallkrankenhauses A, aus dem Zeitraum zwischen dem und dem im geforderten Gesamtbetrag von S 364.241,76 vorlägen. Im Hinblick auf das Ergebnis der Überprüfung dieser Rechnungen durch den Architekten könne angenommen werden, daß die Anstalt von der gesamten Rechnungssumme lediglich einen Betrag von höchstens S 346.226,51 anerkennen werde. Es stehe daher noch eine geschäftliche Auseinandersetzung zwischen der AUVA. und der Firma H über den Differenzbetrag bevor. Des weiteren würden von der Anstalt noch Rechnung der Firma H im Zusammenhang mit der Einrichtung der Klimaanlage im Arbeitsunfallkrankenhaus A erwartet, und zwar für die Anschlüsse des Operationssaales II sowie des Schockraumes an die Klimaanlage und die Herstellung der Ablaufanschlüsse bei den Garderoberäumen für Ärzte und Schwestern, bei zwei WCs im Operationssaaltrakt sowie bei der Zentralsterilisation. Darüber hinaus werde von der Firma H noch der Anschluß des Instrumentenlagers an die Klimaanlage sowie die Herstellung von zwei Anschlüssen der Zentralsterilisation an die Klimaanlage, und zwar Instrumentenreinigung und -sterilisation (Heißluftabfuhr) herzustellen sein.

Die belangte Behörde gab sodann den wesentlichen Inhalt des Berichtes des Kontrollreferates vom auf Grund der Überprüfung der Abrechnungen der Firma H für die Bauetappe II des Umbaues des Arbeitsunfallkrankenhauses A wieder und legte daran anknüpfend dar, es ergebe sich aus diesem Bericht, daß bei der Überprüfung der Abrechnungen der von der Firma H im Rahmen der Bauetappe II des Umbaues des Arbeitsunfallkrankenhauses A durchgeführten sanitären Installationsarbeiten Unstimmigkeiten festgestellt worden seien, die zweifellos eine finanzielle Auseinandersetzung zwischen der AUVA. und der Firma H zur Folge haben würden und unter Umständen auch noch die Gerichte beschäftigen könnten.

Anschließend führte die belangte Behörde aus, sie habe im Hinblick auf den von ihr erhobenen Sachverhalt geprüft, ob sie nicht verpflichtet wäre, den Beschwerdeführer seines Amtes als Versicherungsvertreter zu entheben. Die belangte Behörde legte in diesem Zusammenhang nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 423 Abs. 1 Z. und des § 420 Abs. 7 ASVG sodann ihre Erwägungen in der angeführten Richtung dar. Im einzelnen führte sie hiezu aus, daß das Gesetz keine näheren Bestimmungen darüber enthalte, was es unter "regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen" verstehe. Es handle sich hier um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff, der aus der natürlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers auszulegen sei (§ 6 ABGB). Von geschäftlichen Beziehungen werde man dann sprechen müssen, wenn zwischen einer Person und einem Versicherungsträger, entgeltliche Rechtsgeschäfte abgeschlossen worden seien und auf der Seite des Vertragspartners des Versicherungsträgers ein Erwerbszweck vorliege. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall jedenfalls erfüllt. Aus dem von der belangten Behörde erhobenen Sachverhalt ergebe sich, daß der Beschwerdeführer in mehreren Fällen Rechtsgeschäfte (Werkverträge bzw. Werklieferungsverträge) im Rahmen der von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit abgeschlossen habe und daß aus diesen Verträgen derzeit noch offene Forderungen, seien es Forderungen der AUVA. auf Leistung der bedungenen Arbeiten bzw. Lieferung. der bestellten Waren, seien es Forderungen des Beschwerdeführers auf Leistung des bedungenen Entgeltes, bestünden. Das Gesetz fordere nun aber des weiteren, daß es sich bei den geschäftlichen Beziehungen um "regelmäßige" geschäftliche Beziehungen handeln müsse. Als "regelmäßig" würden geschäftliche Beziehungen dann zu bezeichnen sein, wenn sie mit einer gewissen Häufigkeit, wenn auch in unregelmäßigen Abständen, hergestellt würden. Nun sei aber die Firma H nicht nur regelmäßig mit Arbeiten am Umbau des Arbeitsunfallkrankenhauses A betraut, sodern sie habe vielmehr darüber hinaus auch noch verschiedene andere einschlägige Arbeiten für die AUVA., insbesondere auch außerhalb des Bereiches der Landesstelle A, so z. b. im Rehabilitationszentrum T und im Arbeitsunfallkrankenhaus W durchgeführt. Schon aus der Zahl der von der belangten Behörde festgestellten Fälle, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben könnten, zeige sich deutlich, daß die AUVA. mit einer gewissen Regelmäßigkeit einschlägige Arbeiten an die Firma H vergeben habe. Die belangte Behörde sei daher zu dem Ergebnis gelangt, daß zwischen dem Beschwerdeführer und der AUVA. regelmäßige geschäftliche Beziehungen auch noch im gegenwärtigen Zeitpunkt bestünden und daß die Enthebung des Beschwerdeführers vom Amt als Versicherungsvertreter zu verfügen sei. Gemäß § 423 Abs. 4 ASVG sei der Beschwerdeführer hievon verständigt und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden; der Genannte habe von seinem Recht, sich zu der beabsichtigten Enthebung zu äußern, Gebrauch gemacht und der belangten Behörde am eine Stellungnahme übermittelt.

Die belangte Behörde gab sodann in der Begründung ihres Bescheides den wesentlichen Inhalt dieser Stellungnahme wieder und führte anschließend aus, es werde das Schwergewicht in der Äußerung des Beschwerdeführers darauf gelegt, daß die von der Firma H nach der Bestellung des Beschwerdeführers zum Versicherungsvertreter bei der AUVA. übernommenen Aufträge im Verhältnis zu den vorher übernommenen Aufträgen lediglich geringfügig seien und es sich diesbezüglich auch größtenteils um Ergänzungs- und Reparaturaufträge handle. Dazu sei zu sagen, daß es nach der Bestimmung des § 420 Abs. 7 ASVG auf den Umfang der geschäftlichen Beziehungen, insbesondere auch auf das Verhältnis dieser Beziehungen vor der Entsendung als Versicherungsvertreter zu den geschäftlichen Beziehungen nach Entsendung als Versicherungsvertreter, nicht ankomme; maßgeblich sei lediglich, daß geschäftliche Beziehungen bestünden. Es könne auch, wie der Beschwerdeführer offenbar meine, nicht darauf ankommen, wann die betreffenden geschäftlichen Beziehungen begründet worden seien, sondern es sei vielmehr maßgebend, ob solche regelmäßige Beziehungen derzeit noch vorhanden seien. nach dem vorliegenden Erhebungsergebnis treffe dies aber zu; die vom Beschwerdeführer verfaßten Aufstellungen bestärkten noch dieses Ergebnis.

Die belangte Behörde legte sodann anhand der ziffernmäßigen Angaben der Gesamtbeträge, welche in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen für die Bauetappe II und III und die Klimaanlage aufschienen, sowie anhand der in diesem Zusammenhang noch aushaftenden Restforderungen der Firma H und der aus der zweiten vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufstellung sich ergebenden offenen Rechnungen aus diversen Arbeiten im Arbeitsunfallkrankenhaus A dar, daß im Hinblick auf die noch zu erwartenden finanziellen Auseinandersetzungen zwischen der Firma H und der AUVA. die einer regelmäßigen Geschäftsverbindung entspringenden geschäftlichen Beziehungen auch im gegenwärtigen Zeitpunkt noch andauerten; die belangte Behörde hob hiebei hervor, daß für den Einbau der Klimaanlage im Arbeitsunfallkrankenhaus A eine Rechnung der Firma H über einen Betrag von rund s 1,240.000,--

noch ausständig sei. Weiters führte die belangte Behörde aus, daß im vorliegenden Fall eine Interessenkollision zwischen den eigenen geschäftlichen Interessen des Beschwerdeführers und den bei der Ausübung des Amtes eines Versicherungsträgers - die der Gesetzgeber gerade durch die Bestimmung des § 420 Abs. 7 ASVG habe verhindern wollen - in ganz besonderem Ausmaß vorliege; wenn aber eine solche Interessenkollision ihre Ursache in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen habe, dann sei der betreffende Versicherungsvertreter seines Amtes zu entheben.

Die belangte Behörde setzte sich sodann mit jenem Teil der Stellungnahme des Beschwerdeführers auseinander, in dem ausgeführt worden war, daß der Aufsichtsbehörde zum Zeitpunkt der Entsendung des Genannten als Versicherungsvertreter der Umfang der geschäftlichen Beziehungen der Firma H zu der AUVA. bekannt gewesen sie und die Aufsichtsbehörde auch keinen Einwand dagegen erhoben habe, daß nach der Entsendung des Beschwerdeführers als Versicherungsvertreter noch einzelne Arbeiten der genannten Firma übertragen worden seien. Sie führte hiebei vor allem aus, es habe aus den seinerzeit bei der belangten Behörde eingelangten Protokollen keineswegs der Schluß gezogen werden können, daß der Beschwerdeführer, in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen zur AUVA. gestanden sei. Jedenfalls habe aber für den Vertreter der Aufsichtsbehörde bei der Landesstelle A der AUVA. keine Veranlassung bestanden, gegen allfällige Beschlüsse des Landesausschusses, durch die der Firma H Arbeiten übertragen worden seien, Einspruch (§ 448 Abs. ASVG) zu erheben, weil ein solcher Beschluß auch dann, wenn der Firmeninhaber Versicherungsvertreter sei und mit dem Versicherungsträger in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehe, nicht rechtswidrig sei; vielmehr müsse in einem solchen Falle der Versicherungsvertreter seines Amtes enthoben werden. Aber selbst dann, wenn die Vertreter der Aufsichtsbehörde hätten erkennen können, daß regelmäßige geschäftliche Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und der AUVA. bestünden, habe die Aufsichtsbehörde, wenn ihr nunmehr die maßgeblichen Umstände bekannt würden, die Enthebung entsprechend der Vorschrift des § 423 Abs. 1 Z. 1 ASVG zu verfügen, weil es für die Enthebung nach dieser Bestimmung nur auf das objektive Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Bescheiderteilung ankomme und eine Frist, innerhalb der die belangte Behörde die Enthebung zu verfügen habe, nicht festgesetzt sei; die Voraussetzungen für die Enthebung lägen aber - wie oben ausgeführt worden sei - zweifellos vor. Somit zeige sich, daß auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom eine Änderung der von der belangten Behörde vorgenommenen rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht habe herbeiführen können, und es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 420 Abs. 7 ASVG besagt, daß Bedienstete der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Personen, die mit diesen Stellen in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehen, nicht Versicherungsvertreter sein können. Nach § 423 Abs. 1 Z. 1 ASVG ist ein Versicherungsvertreter zu entheben, wenn Tatsachen bekannt werden, die seine Bestellung ausschließen würden.

Wie bereits aus obigen Ausführungen, hervorgeht; hat die belangte Behörde angenommen, daß der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen zur AUVA gemäß der wiedergegebenen Regelung des § 420 Abs. 7 ASVG von der Bestellung zum Versicherungsvertreter bei dieser Anstalt ausgeschlossen und aus diesem Grunde gemäß der zweitangeführten Gesetzesbestimmung als Versicherungsvertreter zu. entheben gewesen sei. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, daß ein Ausschließungs- und Enthebungsgrund im Sinne der bezeichneten Gesetzesstellen bei ihm nicht gegeben sei, weil das Vorliegen "regelmäßiger geschäftlicher Beziehungen" nur dann angenommen werden könne, wenn ein Abschluß von entgeltlichen Rechtsgeschäften mit Erwerbszweck auf seiten des Vertragspartners des Versicherungsvertreters mit einer gewissen Häufigkeit erfolge; da jedoch die belangte Behörde diesen Inhalt des in Rede stehenden Begriffes nicht genügend beachtet und vor allem in diesem Zusammenhang auch der Rechnungslegung seitens des Beschwerdeführers für die durchgeführten Geschäfte eine besondere Bedeutung beigemessen habe, erscheine in dieser Hinsicht der angefochtene Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet.

Diesem Vorbringen gegenüber ist darauf zu verweisen, daß man zwar in der Regel von einem Vorliegen geschäftlicher Beziehungen zwischen zwei Personen - seien es natürliche oder juristische Personen - nur dann sprechen können wird, wenn es zwischen diesen Personen zum Abschluß eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes gekommen ist, daß jedoch diese geschäftlichen Beziehungen sich nicht in dem Abschluß des Rechtsgeschäftes erschöpfen. Wenn demnach zwischen zwei Personen ein entgeltliches Rechtsgeschäft zustandegekommen ist, so wird das Vorhandensein von geschäftlichen Beziehungen jedenfalls solange angenommen werden müssen, als das Rechtsgeschäft nicht zur Gänze erfüllt ist, d. h. also beispielsweise bei einem Werkvertrag, solange die Leistung nicht zur Gänze erbracht und die Zahlung nicht zur Gänze erfolgt ist. Daß aber im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Zahlungen in beträchtlicher Höhe seitens des Versicherungsträgers für die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen noch ausständig gewesen sind, wird auch in der Beschwerde nicht bestritten, und es hat daher die belangte Behörde zu Recht angenommen, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geschäftliche Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und der AUVA. gegeben gewesen sind. Bei dieser Betrachtungsweise kann aber auch dem Umstand, welche Aufträge vor dem (Zeitpunkt der Angelobung) und welche Aufträge nach diesem Datum seitens der AUVA. der Firma H erteilt worden sind, nicht eine solche Bedeutung zukommen, daß eine allfällige ungenügende Klarstellung in dieser Richtung - wie sie der Beschwerdeführer der belangten Behörde zur Last legen will - eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beachtliche Verletzung von Verfahrensvorschriften bedeuten könnte.

Was jedoch die Frage betrifft, ob das Vorliegen "regelmäßiger geschäftlicher Beziehungen" nur dann angenommen werden könne, wenn die geschäftlichen Beziehungen mit einer gewissen Häufigkeit hergestellt würden, so hat die belangte Behörde selbst diese Frage in der Begründung ihres Bescheides bejaht. Wenn jedoch der Beschwerdeführer eine solche Häufigkeit im vorliegenden Fall mit dem Hinweis in Abrede stellen will, das er nach dem bereits angeführten Zeitpunkt der Angelobung () nur mehr einen Reparaturauftrag, betreffend das Rehabilitationszentrum T, übernommen habe, so ist dem entgegenzuhalten, daß nach der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Annahme - deren Richtigkeit an sich vom Beschwerdeführer nicht bestritten wind - die Firma H nach dem in Rede stehenden Zeitpunkt nicht nur Rechnungen für die in dem genannten Rehabilitationszentrum durchgeführten Arbeiten, sondern auch drei Rechnungen für Arbeiten der Bauetappe II des Umbaues des Arbeitsunfallkrankenhauses A gelegt hat, weiters, daß auch nach dem bezeichneten Zeitpunkt eine die III. Bauetappe dieses Umbaues betreffende noch nicht liquidierte Rechnung in der Höhe von S 364.241,76 vorgelegen und überdies im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch eine Rechnungslegung für den Neubau der Klimaanlage in dem angeführten Krankenhaus in der Höhe von rund S 1,240.000,-- zu erwarten gewesen ist; sieht man aber - entsprechend der oben dargelegten Auffassung - auch diese bereits vorhandenen oder noch zu erwartenden Rechnungslegungen und allfällige Verhandlungen über die Bezahlung dieser Forderungen als Teil der geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und der AUVA. an, so vermag wohl nicht behauptet zu werden, daß bei diesen Beziehungen die Regelmäßigkeit gefehlt habe. Die vom Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Behauptung die Tatsache regelmäßiger geschäftlicher Beziehungen zwischen der AUVA und dem Beschwerdeführer sei der belangten Behörde im Zeitpunkt der Entsendung des Beschwerdeführers als Versicherungsvertreter nicht bekannt gewesen, blieb vom Beschwerdevertreter unbestritten.

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Verfahrensvorschriften aber nicht nur bezüglich der Feststellungen über die Zeitpunkte der Auftragserteilung - wie sie bereits angeführt worden ist -, sondern auch in mehrfacher anderer Hinsicht geltend, wobei in dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen zum Ausdruck kommt, daß nach der Anschauung des Beschwerdeführers für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides der Umstand ausschlaggebend sein sollte, ob bzw. inwieweit bezüglich noch nicht beglichener Rechnungen Differenzen zwischen ihm und der AUVA - bestünden. Wie jedoch aus den obigen Ausführungen hervorgeht, mußte das Vorhandensein regelmäßiger geschäftlicher Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und der AUVA. und damit des Enthebungsgrundes nach § 423 Abs. 1 Z. 1 ASVG - im gegenständlichen Fall schon auf Grund der Tatsache angenommen werden, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der AUVA. vom Beschwerdeführer erstellte Rechnungen in beträchtlicher Höhe, die noch nicht beglichen waren, vorgelegen sind und, die Rechnungslegung über den Einbau der Klimaanlage im Arbeitsunfallkrankenhaus A in einer weit eine Million Schilling übersteigenden Höhe noch zu erwarten gewesen ist; das heißt also, daß selbst dann, wenn unterschiedliche Auffassungen bei dem Beschwerdeführer einerseits und der AUVA. anderseits im Zusammenhang mit der Rechnungslegung nicht aufgetreten wären bzw. nicht auftreten sollten, das Vorhandensein regelmäßiger geschäftlicher Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Anstalt angenommen werden müßte. Unter diesem Gesichtspunkt ist demnach auch die Behauptung des Beschwerdeführers, daß er deshalb nicht hinreichend Gelegenheit gehabt habe, zu den angeblichen Differenzen bezüglich noch nicht beglichener Rechnungen Stellung zu nehmen, weil auf diese Differenzen in der Aufforderung der belangten Behörde zur Stellungnahme im Sinne des § 423 Abs. 4 ASVG nicht hingewiesen worden sei, nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Frage zu stellen. Im übrigen ist aber auch entgegen der in der Beschwerde zum Ausdruck kommenden Anschauung - seitens der belangten Behörde nicht zu untersuchen gewesen, auf welche Ursachen es zurückzuführen sei, daß die Rechnungslegung des Beschwerdeführers in den einzelnen Fällen nicht hätte früher erstellt werden können, weil mangels irgendwelcher Anhaltspunkte in den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen die Gründe, denenzufolge zwischen einem Versicherungsvertreter und einem Versicherungsträger die geschäftlichen Beziehungen länger andauern, für die Frage des Vorliegens des Aufhebungsgrundes nach § 423 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 420 Abs. 7 ASVG nicht von rechtlich ausschlaggebender Bedeutung sein können.

Soweit jedoch in der Beschwerde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften auch in der Richtung geltend gemacht wird, daß die belangte Behörde nicht in zureichendem Maße überprüft habe, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer tatsächlich auf das Zustandekommen der Aufträge seitens der AUVA. an die Firma H einer offenen Handelsgesellschaft - und auf die Durchführung dieser Aufträge einen Einfluß gehabt habe, so hat für die belangte Behörde schon deshalb kein Anlaß bestanden, in dieser Richtung Erhebungen zu führen, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren - insbesondere auch in seiner in diesem Verfahren erstatteten Stellungnahme - keine Umstände vorgebracht hat, aus denen die belangte Behörde hätte schließen können, daß dem Genannten eine Einflußnahme in der angeführten Richtung nicht zugekommen sei. Abgesehen davon muß aber, sofern man die rechtliche Stellung des Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft auf Grund der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches in Betracht zieht, von dem Vorhandensein geschäftlicher Beziehungen des einzelnen Gesellschafters zu einer bestimmten Person oder Stelle auch dann gesprochen wehen, wenn diese geschäftlichen Beziehungen an sich mit der offenen Handelsgesellschaft angeknüpft worden sind und hiebei auf Grund einer bestimmten Aufgabenteilung zwischen den einzelnen Gesellschaftern nicht jeder Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft in gleichem Maße beteiligt ist. Es könnte daher selbst dann, wenn die Behauptung des Beschwerdeführers richtig sein sollte, daß er keine Gelegenheit gehabt habe, Beweismittel über das Ausmaß seines innerbetrieblichen Einflusses anzubieten, damit noch nicht eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beachtliche Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben sein.

Hervorgehoben sei schließlich auch noch, daß unter Berücksichtigung der aufgezeigten Erwägungen der Verwaltungsgerichtshof nicht finden konnte, daß die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht objektiv vorgegangen sei und daher die diesbezügliche Behauptung in der Beschwerde nicht begründet erscheint.

Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß die Beschwerdeausführungen nicht geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die zu dessen Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führten konnte, darzutun. Demgemäß war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, § 48 Abs. 2 lit. a, b und d sowie § 49 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit Art I Abschnitt B Z. 4, 5 und 6 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom , BGBl. Nr. 4.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
ASVG §420 Abs7;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1970002144.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-58140