VwGH 10.01.1938, 2142/37
VwGH 10.01.1938, 2142/37
Rechtssatz
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Normen | VStG §1 Abs2; VwRallg; |
RS 1 | Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde eingetretene Änderungen in den Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Dies kann sie aber nur dann tun, wenn es sich im betreffenden Falle nicht um die Beurteilung der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bescheides handelt, sondern um die im Zeitpunkt der eigenen Entscheidung. Gerade dies kann aber auf Straferkentnisse nie zutreffen, die darüber absprechen, ob der Beschuldigte einer zur Zeit der Begehung geltenden Norm, an deren Stelle nicht etwa bis zur Fällung des Bescheides erster Instanz eine dem Beschuldigten günstigere Bestimmung getreten ist (§ 1 Abs 2 VStG), zuwidergehandelt hat und welche Strafe hiefür nach dieser Norm angemessen ist. Ein Straferkenntnis schafft nicht Recht, sondern stellt fest, ob geltendes Recht verletzt wurde. Dies kann aber nur nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht entschieden werden. * E , 2142/37 #1 VwSlg 1742 A/1938 * BEA: Besprechung Mannlicher, 07te Auflage, S 1026 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1742 A/1938; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1938:1937002142.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-58133