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VwGH 25.10.1977, 2139/77

VwGH 25.10.1977, 2139/77

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
BauO Stmk 1968 §73 Abs2;
RS 1
Wird an einen ohne baubehördliche Bewilligung umgebauten Altbestand eines Bauwerkes auf Grund einer späteren Baubewilligung ein Zubau in horizontaler Richtung angefügt, ohne dass der Altbestand in den Zubau organisch aufgeht, so kann für den ohne Bewilligung umgebauten Altbestand ein Abtragungsauftrag nach § 73 Abs 2 der Stmk BauO 1968 erteilt werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0547/71 E VwSlg 8402 A/1973 RS 1

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2140/77

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Salcher, Dr. Griesmacher und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberregierungsrat Dr. Antoniolli, über die Beschwerde der IZ in G, vertreten durch Dr. Werner Kuffarth, Rechtsanwalt in Graz, Kaiserfeldgasse 23, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 17- K-3.152/3-1977, betreffend einen baubehördlichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie sich aus der Beschwerde und der dieser beigeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt, trug der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes n1 der EZ. nn, KG. W., mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom gemäß § 73 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, auf, die auf diesem Grund eigenmächtig errichteten Stützmauern binnen drei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. In Erwiderung auf das gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichtete Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, auch wenn deren Behauptung, sie habe ein nachträgliches Bauansuchen eingebracht, zuträfe, würde hiedurch die Rechtmäßigkeit des Beseitigungsauftrages nach der angeführten Gesetzesstelle nicht erschüttert werden; denn erst die nachträglich erteilte Baubewilligung befreie von der Abtragungsverpflichtung.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft. Die Verletzung ihrer Rechte erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass ihr ein Beseitigungsauftrag noch vor Erledigung ihres tatsächlich gestellten Ansuchens um nachträgliche Bewilligung besagter Stützmauern erteilt wurde. Könne von einem konsenslos errichteten Objekt wie in diesem Fall keine Gefahr ausgehen, müsse, so meint die Beschwerdeführerin, mit einem Abbruchsauftrag sinnvollerweise und entsprechend der zitierten Bestimmung, der zufolge ein Beseitigungsauftrag nur solche vorschriftswidrigen Bauten betreffen dürfe, "für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt wurde", so lange zugewartet werden, bis über das Baugesuch entschieden sei.

Die Beschwerdeführerin kann mit diesem Vorbringen nicht durchdringen. Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. bereits in seinem Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 8402/A, festgestellt hat, sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines baupolizeilichen Abtragungsauftrages gemäß § 73 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 erfüllt, wenn der Bau, auf den sich dieser bezieht, im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages, obwohl bewilligungspflichtig, nicht bewilligt war - dies trifft unbestrittenermaßen im Beschwerdefall zu. Bei derselben Gelegenheit hat der Gerichtshof allerdings auch darauf hingewiesen, dass der solcherart Verpflichtete, solange ein von ihm gestelltes Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist, vor einer Vollstreckung des Abtragungsauftrages kraft Rechtsanspruches durch § 10 Abs. 2 lit. a VVG 1950 geschützt bleibt.

Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde das Fehlen der behaupteten Rechtsverletzung erkennen ließ, war jene gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen, wobei sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigte.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
BauO Stmk 1968 §73 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1977002139.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-58128