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VwGH 16.04.1975, 2134/74

VwGH 16.04.1975, 2134/74

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Zum Unterschied von den Bestimmungen des § 73 Abs 2 AVG, ist der Übergang der Entscheidungspflicht an den VwGH nicht von einer schuldhaften Verzögerung der Behörde abhängig.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2557/49 B RS 1
Normen
DSchG 1923 §1 Abs1;
DSchG 1923 §1 Abs3;
RS 2
In einem Verfahren nach den §§ 1 Abs 1 und 3 DSchG sind die technische Möglichkeit der weiteren Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten unbeachtlich. Insbesondere hat keine Abwägung öffentlicher Interessen (an der Erhaltung wegen geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung) und etwa nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteter privater Interessen stattzufinden (Hinweis E , 2001/62, E , 1377/64, E , 2262/71).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0039/73 E VwSlg 8413 A/1973 RS 1
Normen
AVG §64 Abs2;
DSchG 1923 §1;
DSchG 1923 §3;
DSchG 1923 §5;
RS 3
Immer dann, wenn, aus welchen Gründen immer, bis zur Entscheidung über eine Berufung gegen einen Unterschutzstellungsbescheid nach den § 1 und § 1 DSchG Zerstörungen oder nach § 5 DSchG qualifizierte Veränderungen des Denkmals zu besorgen sind, gebietet im Interesse des durch das DSchG gesicherten öffentlichen Wohls Gefahr im Verzuge dringend, die der Berufung sonst zukommende aufschiebende Wirkung auszuschließen. Da damit der Unterschutzstellungsbescheid vollstreckbar geworden ist, kann der Eigentümer alle Gründe, die noch bis zur Entscheidung über seine Berufung gegen den Unterschutzstellungsbescheid die Veränderung oder selbst Zerstörung des Gegenstandes gebieten oder rechtfertigen, in einem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Denkmalamtes nach § 5 DSchG vorbringen. In einer Berufung gegen den Bescheid über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Berufung gegen den Unterschutzstellungsbescheid sind sie fehl am Platze.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1974002134.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-58124