VwGH 21.12.1964, 2133/63
VwGH 21.12.1964, 2133/63
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Ist ein Bestandvertrag seinem Wortlaute nach zwar auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden, kann aber keiner der Vertragsteile - abgesehen von besonders angeführten Fällen - das Bestandsverhältnis vor einem bestimmten Zeitpunkt auflösen und ist nach diesem Zeitpunkt zwar eine unbeschränkte Kündigungsmöglichkeit vorgesehen, verlängert sich aber das Bestandverhältnis, wenn nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigt wird, jeweils immer um ein Jahr, dann liegt gebührenrechtlich ein Vertrag von zunächst bestimmter Dauer und anschließend von unbestimmter Dauer vor. Der Gebührenbemessung ist in einem solchen Falle der Gesamtbetrag der bis zu dem im Vertrag als frühester Auflösungstermin genannten Zeitpunkte zu entrichtenden Bestandentgelte und darüber hinaus der dreifache Jahresbetrag des Bestandentgeltes zugrunde zu legen (Hinweis E , 143/63). * E , 293/63 #1 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1964/12/17 0293/63 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1964:1963002133.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-58121