VwGH 14.03.1972, 2132/71
VwGH 14.03.1972, 2132/71
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Bei der Einnahmen-Ausgabenrechnung haben Bestandsveränderungen außer Ansatz zu bleiben. Die Gewinnermittlung erfolgt (von der AfA und Sondervorschriften abgesehen) nur auf Grund der reinen Geldbewegung. Ein beschränkter (partieller)Betriebsvermögensvergleich ist unzulässig. Geht ein "ÜBERSCHUßRECHNER" zur Bilanzierung über, so ist bei der Ermittlung des "Übergangszuschlages" auch auf einen bisher - wenn auch unzulässigerweise - durchgeführten beschränkten Betriebsvermögensvergleich Bedacht zu nehmen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4360 F/1972 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1971002132.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-58120