VwGH 17.03.1971, 2130/70
VwGH 17.03.1971, 2130/70
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Belastungen, denen sich ein Steuerpflichtiger aus sittlichen Gründen nicht entziehen kann, sind nur solche, deren Grundlage im Normenkreis der Ethik verankert ist. Hingegen sind Ausgaben, die sich aus Postulaten des Normenkreises der Konvention ergeben, nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung nach § 12 Z 1 EStG 1967 (hier: Polterabend, Hochzeitsessen, Brautkleidung und Vermählungsanzeigen). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4199 F/1971 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1971:1970002130.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-58114