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VwGH 17.03.1971, 2130/70

VwGH 17.03.1971, 2130/70

Rechtssatz


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Normen
EStG 1967 §12 Z1;
EStG 1967 §33;
RS 1
Belastungen, denen sich ein Steuerpflichtiger aus sittlichen Gründen nicht entziehen kann, sind nur solche, deren Grundlage im Normenkreis der Ethik verankert ist. Hingegen sind Ausgaben, die sich aus Postulaten des Normenkreises der Konvention ergeben, nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung nach § 12 Z 1 EStG 1967 (hier: Polterabend, Hochzeitsessen, Brautkleidung und Vermählungsanzeigen).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4199 F/1971
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1970002130.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-58114