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VwGH 27.03.1973, 2127/71

VwGH 27.03.1973, 2127/71

Rechtssatz


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Normen
BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs1;
EStG 1967 §20 Abs1 Z1;
RS 1
Hat die Behörde neu hervorgekommenes Vermögen festgestellt, dessen Herkunft vom Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen wurde, kann sie annehmen, daß es aus steuerpflichtigen Einkünften stammt. Es ist dabei nicht ihre Aufgabe, nachzuweisen aus welchen konkreten Geschäften die Vermögenswerte stammen, sondern der Steuerpflichtige hat zu klären, woher das neu hervorgekommene Vermögen stammt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1971002127.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-58107