VwGH 18.03.1966, 2126/65
VwGH 18.03.1966, 2126/65
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Es bleibt grundsätzlich dem Unternehmer überlassen, welche Aufwendungen und in welcher Höhe er solche als wirtschaftlich notwendig ansieht, insoweit ist es also dem Finanzamt in der Regel verwehrt, die Notwendigkeit und Angemessenheit von Betriebsausgaben zu überprüfen (Hinweis E , Zl 338/50, VwSlg 495 F/1951). * E , 2126/65 #1 VwSlg 3434 F/1966 |
Normen | |
RS 2 | Die wirtschaftliche Freizügigkeit des Unternehmers in der Frage, welche Aufwendungen und in welcher Höhe er solche als wirtschaftlich notwendig ansieht, findet ihre Grenze dort, wo auf Grund des Sachverhalts freiwillige Zuwendungen aus familiären Gründen (insbesondere bei familienhafter Mitarbeit naher Angehöriger) in Betracht kommen (Hinweis E , 338/50, VwSlg 495 F/1951). * E , 2126/65 #2 VwSlg 3434 F/1966 |
Norm | |
RS 3 | Der Beurteilung einer Vorfrage durch die Abgabenbehörde kann vom Steuerpflichtigen nicht dadurch vorgegriffen werden, daß er über diese Frage das Feststellungsurteil eines Gerichtes herbeiführt, wenn der Sachverhalt in dem betreffenden Gerichtsverfahren nicht vom Amts wegen zu ermitteln war. * E , 2126/65 #3 VwSlg 3434 F/1966 |
Normen | |
RS 4 | Das Finanzamt ist in der Regel nicht berechtigt die wirtschaftliche Notwendigkeit und Angemessenheit von Betriebsausgaben zu überprüfen; eine Überprüfung findet jedoch zB. gemäß § 12 Z 2 EStG statt, wenn es sich um Lohnzahlungen auf Grund familienhafter Mitarbeit naher Angehörigen handelt; der Lösung einer abgabenrechtlichen Frage kann nicht vom Steuerpflichtigen dadurch vorgegriffen werden, daß er über eine wesentliche Rechtsfrage ein Feststellungsurteil des Gerichtes herbeiführt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3434 F/1966 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1966:1965002126.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-58104