VwGH 08.07.1964, 2125/61
VwGH 08.07.1964, 2125/61
Rechtssätze
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Norm | GehG 1956 §18 Abs1; |
RS 1 | Von einer vollkommen einwandfreien Bewältigung der Geschäftslast kann nur dann gesprochen werden, wenn ein Grund zu ernstlichen Beanstandungen - also Beanstandungen, die qualitativ und quantitativ über die jedem Menschen zufolge seiner Unvollkommenheit innewohnende Fehlerquelle hinausgehen - und zu darauf beruhenden Verbesserungsaufträgen nicht vorliegt. |
Norm | GehG 1956 §18 Abs1; |
RS 2 | Eine - wenn auch schuldhafte-Fehlleistung in der Erledigung eines Rechtsfalles oder - wenn es sich um einen längeren Zeitraum handelt - auch mehrere vereinzelter Rechtsfälle das Vorliegen der Voraussetzung der vollkommen einwandfreien Bewältigung der Geschäftslast zu vernein |
Norm | GehG 1956 §18; |
RS 3 | Mehrleistungsvergütungen sind im nachhinein zu gewähren, doch kann auch die Anweisung der Vergütung für unbestimmte Zeit nach einem gegebenen Anfangszeitpunkt erfolgen, wenn anzunehmen ist, daß die Voraussetzungen für ihre Gewährung weiterhin bestehen bleiben. |
Norm | GehG 1956 §18 Abs1; |
RS 4 | Dem im § 18 Abs 1 GG 1959 verwendeten Wort "können" kommt nicht jene Bedeutung zu, die diese Bestimmung zu einer Ermessensnorm machen würde; es besteht daher bei Erfüllung der Voraussetzungen bei vollkommen einwandfreier Erbringung von qualitativen oder quantitativen Mehrleistungen für ein freies Ermessen bei Zuerkennung der Mehrleistungsvergütung kein Raum. |
Norm | GehG 1956 §18; |
RS 5 | Die Belastungszulage kann nur unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der vollkommen einwandfreien Bewältigung der Geschäftslast gewährt werden. Die Behörde ist daher berechtigt und verpflichtet, dem Beamten bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung die bereits bewilligte Belastungszulage zu entziehen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2320/60 E RS 1 |
Norm | VwRallg; |
RS 6 | Sind sämtliche denkmöglichen Kriterien, die als Voraussetzung für eine Rechtsfolge in Betracht kommen, im Gesetz bereits angeführt, dann kann auch dem in einer solchen Gesetzesstelle verwendeten Wort "können" (§ 18 Abs 1 GG) nicht die Bedeutung zukommen, die eine solche Bestimmung zu einer Ermessensnorm machen würde. * E , 2125/61 #1 VwSlg 6406 A/1964 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6406 A/1964 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1964:1961002125.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-58098